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§ 39 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 39 Tarifgestaltung



(1) 1Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. 2Die Tarife können sich auch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch die Verwertung erzielten Vorteile ergeben.

(2) Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorgangs und auf den wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen angemessen Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der Nutzer, einschließlich der Belange der Jugendhilfe, angemessen Rücksicht nehmen.

(4) Die Verwertungsgesellschaft informiert die betroffenen Nutzer über die Kriterien, die der Tarifaufstellung zugrunde liegen.



 

Zitierungen von § 39 VGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 VGG Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung
... 13. die Wahrnehmungsbedingungen (§ 9 Satz 2); 14. die Tarife (§§ 38 bis 40); 15. die zum Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte; 16. die ...
§ 60 VGG Nicht anwendbare Vorschriften
... die die Verwertungsgesellschaft aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, gilt § 39  ...
§ 94 VGG Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
... der Beteiligten nach Teil 3 oder nach § 34 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 36, § 39 oder § 43 betroffen ...