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§ 44 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 44 Repräsentationsvereinbarung; Diskriminierungsverbot
§ 44 wird in 2 Vorschriften zitiert
Beauftragt eine Verwertungsgesellschaft eine andere Verwertungsgesellschaft, die von ihr wahrgenommenen Rechte wahrzunehmen (Repräsentationsvereinbarung), so darf die beauftragte Verwertungsgesellschaft die Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf Grundlage der Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, nicht diskriminieren.
Zitierungen von § 44 VGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 VGG Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung
... 12. den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Repräsentationsvereinbarungen (§ 44 ); 13. die Wahrnehmungsbedingungen (§ 9 Satz 2); 14. die Tarife ...
§ 23 VGG Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten
... Einnahmen aus den Rechten, die sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung (§ 44 ) wahrnimmt, nach Maßgabe dieses Unterabschnitts mit der gebotenen Sorgfalt einzuziehen, zu ...
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