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§ 75 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 75 Aufsichtsbehörde



(1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt.

(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.



 

Zitierungen von § 75 VGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76 VGG Inhalt der Aufsicht
... Vorschriften ausgeübt wird, ist sie im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde nach § 75 Absatz 1 auszuüben. Die Unabhängigkeit der für den Datenschutz ...
§ 91 VGG Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen
... Für unabhängige Verwertungseinrichtungen (§ 4) gelten die §§ 75 , 76, 85 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 86 und 87 entsprechend. (2) Die ...
§ 124 VGG Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle
... Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde (§ 75 ) gebildet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei ...