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§ 81 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 81 Zusammenarbeit bei Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis
1Über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis und über den Widerruf der Erlaubnis entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. 2Gelingt es nicht, Einvernehmen herzustellen, so legt die Aufsichtsbehörde die Sache dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor; dessen Weisungen, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilt werden, ersetzen das Einvernehmen.
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