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§ 84 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 84 Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige



1Wird eine Verwertungsgesellschaft ohne die erforderliche Erlaubnis oder Anzeige tätig, so kann sie die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, nicht geltend machen. 2Das Strafantragsrecht (§ 109 des Urheberrechtsgesetzes) steht ihr nicht zu.

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Zitierungen von § 84 VGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91 VGG Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen
... die Aufnahme der Wahrnehmungstätigkeit unverzüglich schriftlich an. § 84 gilt ...