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§ 84 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 84 Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige
§ 84 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Wird eine Verwertungsgesellschaft ohne die erforderliche Erlaubnis oder Anzeige tätig, so kann sie die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, nicht geltend machen. 2Das Strafantragsrecht (§ 109 des Urheberrechtsgesetzes) steht ihr nicht zu.
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Zitierungen von § 84 VGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 91 VGG Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen
... die Aufnahme der Wahrnehmungstätigkeit unverzüglich schriftlich an. § 84 gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12049/a198844.htm