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§ 95 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 95 Allgemeine Verfahrensregeln
§ 95 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren nach billigem Ermessen. 2Sie wirkt jederzeit auf eine sachgerechte Beschleunigung des Verfahrens hin.
(2) 1Die Beteiligten sind gleichzubehandeln. 2Jedem Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren.
Zitierungen von § 95 VGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 139 VGG Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung
... Die §§ 92 bis 127 sind auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle anhängig sind, nicht ...
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