Tools:
Update via:
§ 104 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
| |
§ 104 Aufklärung des Sachverhalts
§ 104 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Schiedsstelle kann erforderliche Beweise in geeigneter Form erheben. 2Sie ist an Beweisanträge nicht gebunden.
(2) Sie kann die Ladung von Zeugen und den Beweis durch Sachverständige von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses zur Deckung der Auslagen abhängig machen.
(3) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Ermittlungs- und Beweisergebnissen zu äußern.
Zitierungen von § 104 VGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 113 VGG Durchführung der empirischen Untersuchung
... die Durchführung der empirischen Untersuchung gemäß § 93 gilt § 104 mit der Maßgabe, dass die Schiedsstelle die Durchführung der empirischen Untersuchung ...
§ 115 VGG Verwertung von Untersuchungsergebnissen
... Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann zur Sachverhaltsaufklärung (§ 104 ) das Ergebnis einer empirischen Untersuchung herangezogen werden, das aus einem Verfahren nach ...
§ 139 VGG Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung
... Die §§ 92 bis 127 sind auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle anhängig sind, nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12049/a198864.htm