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§ 106 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 106 Einstweilige Regelungen
§ 106 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Auf Antrag eines Beteiligten kann die Schiedsstelle eine einstweilige Regelung vorschlagen. 2§ 105 Absatz 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. 3Die einstweilige Regelung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Schiedsstelle.
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Zitierungen von § 106 VGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 139 VGG Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung
... Die §§ 92 bis 127 sind auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle anhängig sind, nicht ...
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