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§ 115
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§ 115 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016
BGBl. I S. 1190
(
Nr. 24
); zuletzt geändert durch
Artikel 29
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18
Urheberrechtliche Vorschriften
7 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 25 Vorschriften zitiert
Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Abschnitt 1 Schiedsstelle
Unterabschnitt 2 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 114
←
→
§ 116
§ 115 Verwertung von Untersuchungsergebnissen
§ 115 wird in
1 Vorschrift zitiert
In Verfahren nach §
92
Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann zur Sachverhaltsaufklärung (§
104
) das Ergebnis einer empirischen Untersuchung herangezogen werden, das aus einem Verfahren nach §
93
stammt.
§ 114
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§ 116
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Zitierungen von
§ 115 VGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 115 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VGG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 139 VGG Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung
... Die §§ 92
bis
127 sind auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle anhängig sind, nicht ...
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