(1) In Streitfällen nach §
92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2, nach §
94 sowie über Ansprüche nach §
108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug.
(2)
1Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des Zweiten Buchs der
Zivilprozessordnung entsprechend.
2§
411a der
Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch durch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren nach §
93 ersetzt werden kann.
(3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlassenen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der
Zivilprozessordnung statt.
(4)
1In den Fällen des §
107 Absatz 4 und 5 entscheidet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss.
2Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278