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§ 130 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 130 Entscheidung über Gesamtverträge


§ 130 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Das Oberlandesgericht setzt den Inhalt der Gesamtverträge, insbesondere Art und Höhe der Vergütung, nach billigem Ermessen fest. 2Die Festsetzung ersetzt die entsprechende Vereinbarung der Beteiligten. 3Die Festsetzung eines Vertrags ist nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres an möglich, in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird.



 

Zitierungen von § 130 VGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 130 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 139 VGG Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung
... auf Grundlage des bisherigen Rechts durchgeführt wird. (3) Die §§ 128 bis 131 sind auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei einem Gericht anhängig sind, nicht ...