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Änderung § 27a VGG vom 07.06.2021
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§ 27a VGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung | § 27a VGG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers | |
(Text alte Fassung) (1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird. | (Text neue Fassung) (1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird. |
(2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest. | |
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Einnahmen aus dem Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes entsprechend anzuwenden. | |
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