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Änderung § 52b VGG vom 07.06.2021
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§ 52b VGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung | § 52b VGG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
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(Text alte Fassung) § 52b (neu) | (Text neue Fassung)§ 52b Nicht verfügbare Werke |
(1) Nicht verfügbar ist ein Werk, das der Allgemeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg in einer vollständigen Fassung angeboten wird. (2) Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein Werk nicht verfügbar ist, wenn die Kulturerbe-Einrichtung zeitnah vor der Information gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem vertretbaren Aufwand, aber ohne Erfolg versucht hat, Angebote nach Maßgabe des Absatzes 1 zu ermitteln. (3) Werke, die in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen verlegten Schriften veröffentlicht wurden, sind über die Anforderungen von Absatz 1 hinaus nur dann nicht verfügbar, wenn sie außerdem mindestens 30 Jahre vor Beginn der Bekanntgabe der Informationen gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 letztmalig veröffentlicht wurden. |
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