Änderung § 52e VGG vom 07.06.2021

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§ 52e VGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 52e VGG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

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§ 52e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52e Anwendung auf verwandte Schutzrechte


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Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden.




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