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Änderung § 10 VGG vom 01.01.2025
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§ 10 VGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 10 VGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Zustimmung zur Rechtswahrnehmung | |
(Text alte Fassung) 1 Nimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr, holt sie dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht ein und dokumentiert diese. 2 Die Vereinbarung bedarf, auch soweit Rechte an künftigen Werken eingeräumt werden, der Textform. | (Text neue Fassung) Nimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr, holt sie dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht ein und dokumentiert diese. |
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