Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Unterabschnitt 4 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
| |

Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung

Abschnitt 1 Schiedsstelle

Unterabschnitt 4 Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle

§ 124 Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle



(1) 1Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde (§ 75) gebildet. 2Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern.

(2) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. 2Sie werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für einen bestimmten Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt, berufen; Wiederberufung ist zulässig.

(3) 1Bei der Schiedsstelle können mehrere Kammern gebildet werden. 2Die Besetzung der Kammern bestimmt sich nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2.

(4) Die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes geregelt.


§ 125 Aufsicht


§ 125 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.

(2) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes.


§ 126 Beschlussfassung der Schiedsstelle


§ 126 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2§ 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.


§ 127 Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle


§ 127 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Über die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. 2Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen. 3Im Übrigen gelten die §§ 41 bis 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.