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Artikel 5 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee
(2301-2-1)
In Nummer 3.1.2 der Anlage (zu § 1) der Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee vom 21. September 2009 (BGBl. I S. 3107) werden in Satz 4 des Absatzes nach dem ersten Spiegelstrich zu Vorranggebieten die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
In Nummer 3.1.2 der Anlage (zu § 1) der Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee vom 21. September 2009 (BGBl. I S. 3107) werden in Satz 4 des Absatzes nach dem ersten Spiegelstrich zu Vorranggebieten die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 5 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 WSVZuAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WSVZuAnpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee (AWZROV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3886
§ 2 AWZROV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Wirtschaftszone in der Nordsee vom 21. September 2009 (BGBl. I S. 3107), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257 ) geändert worden ist, und die Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ...
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