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Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung - WSVZuAnpV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 25 des WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217, 1223) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
(2030-7-3-1)
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) Nummer 12 Spalte 3 und Nummer 28 Spalte 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 2.
- In Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1) werden in Spalte 1 jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 LAP-htVerwDV § 41, § 43, § 49, § 51
(2030-7-25-2)
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 41 wird der Ausbildungsplan wie folgt geändert:
- a)
- Zu Ausbildungsabschnitt I werden in Spalte 3 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- b)
- Zu Ausbildungsabschnitt IV werden in Spalte 3 die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In § 43 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 3.
- In § 49 wird der Ausbildungsplan wie folgt geändert:
- a)
- Zu Ausbildungsabschnitt I 1 werden in Spalte 3 die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- b)
- Zu Ausbildungsabschnitt I 2 werden in Spalte 3 die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Maschinenwesen" durch die Wörter „Fachstelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung für Maschinenwesen" ersetzt.
- c)
- Zu Ausbildungsabschnitt II 1 werden in Spalte 3 die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.
- d)
- Zu Ausbildungsabschnitt II 2 werden in Spalte 3 die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken" durch die Wörter „die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" ersetzt.
- e)
- Zu Ausbildungsabschnitt III 1 werden jeweils in Spalte 3 und 4 die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 4.
- In § 51 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 GtDWSVVDV § 1, § 2, § 3, § 7, § 14, § 15, § 18, § 21, § 13
(2030-8-5-1)
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2974) wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2974) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift, in § 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, in § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, § 3 Absatz 4 Nummer 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.
- 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Nummern 1 und 4 Spalte 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 Spalte 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.
Artikel 4 Änderung der See-Umweltverhaltensverordnung
(2129-12-3)
Die See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) wird wie folgt geändert:
Die See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamtes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.
- 2.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamtes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee
(2301-2-1)
In Nummer 3.1.2 der Anlage (zu § 1) der Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee vom 21. September 2009 (BGBl. I S. 3107) werden in Satz 4 des Absatzes nach dem ersten Spiegelstrich zu Vorranggebieten die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
In Nummer 3.1.2 der Anlage (zu § 1) der Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee vom 21. September 2009 (BGBl. I S. 3107) werden in Satz 4 des Absatzes nach dem ersten Spiegelstrich zu Vorranggebieten die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten
Artikel 6 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 BinSchOWiZustV § 1, § 2
(454-1-1-1)
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-14, veröffentlichten, bereinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen." - 3.
- § 2 wird aufgehoben.
Text in der Fassung der Berichtigung der WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung B. v. 14. Juli 2016 BGBl. I S. 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Artikel 7 Änderung der BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
(454-1-1-17)
§ 1 der BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 5. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2347), die durch Artikel 222 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 der BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 5. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2347), die durch Artikel 222 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 letzter Spiegelstrich werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" werden durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „ihnen jeweils" werden durch das Wort „ihr" ersetzt.
- cc)
- Die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter" werden durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 8 Änderung der Unabkömmlichstellungsverordnung
(50-1-12)
In § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e der Unabkömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
In § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e der Unabkömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 9 Änderung der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung
(54-1-3)
Die Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 4 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 10 Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
(705-1-8)
In § 9 Absatz 1 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Satz 1 der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 530), die zuletzt durch Artikel 265 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
In § 9 Absatz 1 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Satz 1 der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 530), die zuletzt durch Artikel 265 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 11 Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
(7102-43)
In § 7 Absatz 1 und § 24 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937; 1997 I S. 447), die zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
In § 7 Absatz 1 und § 24 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937; 1997 I S. 447), die zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 12 Änderung der Fünften Verordnung zum Waffengesetz
(7133-3-2-6)
In § 1 Nummer 4 der Fünften Verordnung zum Waffengesetz vom 11. August 1976 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch Artikel 287 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
In § 1 Nummer 4 der Fünften Verordnung zum Waffengesetz vom 11. August 1976 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch Artikel 287 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 13 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
(7134-2-1)
In § 5 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 290 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
In § 5 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 290 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 14 Änderung der Festlandsockel-Bergverordnung
(750-15-8)
Die Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 304 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 304 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 2.
- In § 43 werden die Wörter „dem Zentralen Meldekopf beim Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven" durch die Wörter „der Zentralen Kontaktstelle des Bundes im gemeinsamen Lagezentrum See des Maritimen Sicherheitszentrums Cuxhaven" ersetzt.
Artikel 15 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
(805-3-14)
In § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1187) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1187) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 16 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(9232-14)
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden in der die Anlage 3 betreffenden Zeile die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 2.
- In § 8 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 3.
- Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- b)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe zu dem Unterscheidungszeichen „BW" wie folgt gefasst:
„BW Bundes-Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung- (Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt)".
Artikel 17 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
(9241-23-28)
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die durch Artikel 489 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die durch Artikel 489 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Südwest -" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 8 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt (ZSUK) bei der" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Südwest -" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 6 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 3.
- In § 27 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 4.
- § 35 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Satz 5 werden die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 18 Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
(930-6-4)
Die Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1210), die zuletzt durch Artikel 502 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1210), die zuletzt durch Artikel 502 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Seeverkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt." - 2.
- In § 14 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Schiff seinen Heimathafen hat oder registriert ist" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 19 Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
(930-6-7)
Die Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs vom 20. Januar 1981 (BGBl. I S. 101), die zuletzt durch Artikel 505 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs vom 20. Januar 1981 (BGBl. I S. 101), die zuletzt durch Artikel 505 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Meldung ist an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu richten. Sie kann bei jedem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erstattet werden."
- 2.
- In § 2 Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Binnenschiff seinen Heimatort hat," durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 4.
- In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 5.
- In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion, die die Anordnung nach § 5 erlassen hat" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 6.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion" werden durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 7.
- In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „im übrigen die Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „im Übrigen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 20 Änderung der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
(930-6-8)
Die Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), die zuletzt durch Artikel 506 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), die zuletzt durch Artikel 506 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz
(940-9-2-1)
In § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15. April 1969 (BGBl. 1969 II S. 853) werden die Wörter „Den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
In § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15. April 1969 (BGBl. 1969 II S. 853) werden die Wörter „Den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 22 Änderung der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen
(940-9-3-1)
In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen vom 24. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 2117) werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird" ersetzt.
In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen vom 24. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 2117) werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird" ersetzt.
Artikel 23 Änderung der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen
(940-9-3-2)
In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315) werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird" ersetzt.
In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315) werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird" ersetzt.
Artikel 24 Änderung der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs
(940-9-3-3)
In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs vom 21. September 1971 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 42 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird" ersetzt.
In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs vom 21. September 1971 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 42 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird" ersetzt.
Artikel 25 Änderung der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes „Helgoländer Felssockel"
(940-9-12)
Die Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes „Helgoländer Felssockel" vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 776), die durch Artikel 108 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes „Helgoländer Felssockel" vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 776), die durch Artikel 108 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning" durch die Wörter „Das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Nummer 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.
Artikel 26 Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
(940-9-13)
In den §§ 3 und 5 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1807) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
In den §§ 3 und 5 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1807) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
Artikel 27 Änderung der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet „Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)"
(940-9-15)
Die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet „Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1974) wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet „Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1974) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.
Artikel 28 Änderung der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee
(940-9-16)
Die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 211), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 211), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Wasser- und Schiffahrtsämtern" durch die Wörter „den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern" ersetzt.
- 2.
- In § 5 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „jeweils örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion des Bundes" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 29 Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
(940-9-18)
Die Anlage (zu § 1 Absatz 4) der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 159 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird die Spalte 3 „Rechtsgrundlage" wie folgt geändert:
Die Anlage (zu § 1 Absatz 4) der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 159 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird die Spalte 3 „Rechtsgrundlage" wie folgt geändert:
- 1.
- In der laufenden Nummer 17 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In den laufenden Nummern 18 und 19 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 3.
- In den laufenden Nummern 20 bis 22 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 30 Änderung der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern
(940-9-22)
Die Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1542) wird wie folgt geändert:
Die Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1542) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „den Wasser- und Schiffahrtsämtern" durch die Wörter „den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 7 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion des Bundes" durch die Wörter „Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Absatz 1, § 5 und § 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 31 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
Artikel 31 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 BinSchPatentV § 2a, § 4, § 6, § 14, § 15, § 16, § 18, § 23, § 24, § 24a, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8, Anlage 9, Anlage 10
(9500-1-2)
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 524 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 524 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2a werden
- a)
- die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion West" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt und
- b)
- die Wörter „auch für die Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen," gestrichen.
- 2.
- In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Schiffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 4.
- § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. § 6 bleibt unberührt." - 5.
- In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 6.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 4 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 7 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch das Wort „Behörde" ersetzt.
- 7.
- § 18 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
- 8.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5a wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder mit, sofern der Inhaber des Befähigungszeugnisses seine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht erfüllt hat. Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen können."
- c)
- In Absatz 7 wird die Angabe „5a" durch die Angabe „6" ersetzt.
- 9.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „nach § 23 Abs. 6" gestrichen.
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte in Hannover" durch die Wörter „zuständige Behörde" ersetzt.
- c)
- In Absatz 8 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde teilt die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder mit, wenn".
- 10.
- § 24a wird wie folgt geändert:
- 11.
- In den Anlagen 1 bis 5 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion xxx" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 12.
- Anlage 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Kopfzeile werden die Wörter „Ausstellende Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In der letzten Zeile zur Unterschrift der ausstellenden Behörde werden die Wörter „ausstellende Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 13.
- In der Anlage 7 (Innenseiten) werden in der rechten Spalte die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 14.
- In der Anlage 8 (Innenseiten) werden in der rechten Spalte die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 15.
- In der Anlage 9 wird die Spalte „Zuständige Behörde" gestrichen.
- 16.
- In der Anlage 10 werden in den Zeilen 8 und 19 jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
Artikel 32 Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
(9500-1-4)
Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.
- 2.
- In § 1 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 2 Absatz 1 und § 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 33 Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
Artikel 33 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 RheinSchPersEV Artikel 3, Artikel 4, Anlagen 1 bis 15
(9500-1-5)
Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 525 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 525 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde im Sinne des § 1.02 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt." - bb)
- In Satz 2 wird
- aaa)
- das Wort „werden" durch das Wort „wird" ersetzt und
- bbb)
- das Wort „gemeinsam" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter."
- c)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt." - d)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 3.03 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 2 und des § 3.07 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- f)
- In Absatz 6 werden die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" ersetzt.
- g)
- In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion West" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- h)
- In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- i)
- Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde für die Erteilung von Rheinpatenten, von vorläufigen Rheinpatenten, Streckenzeugnissen und Ersatzausfertigungen ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt." - bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „sind auch zuständige Behörden" durch die Wörter „ist auch zuständige Behörde" ersetzt.
- j)
- Absatz 11 wird wie folgt gefasst:„(11) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter."
- k)
- Absatz 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde im Sinne des § 7.17 Nummer 2 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt." - bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- l)
- Absatz 13 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde für die Anordnung nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 sowie im Sinne des § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt." - bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- m)
- In Absatz 14 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion, die oder deren nachgeordnetes Wasser- und Schifffahrtsamt es erteilt hat" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- n)
- Absatz 15 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde für die Erteilung und den Entzug des Radarpatentes im Sinne des § 6.03 Nummer 2, § 8.05 Nummer 1 und § 8.06 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt." - bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „sind auch zuständige Behörden" durch die Wörter „ist auch zuständige Behörde" ersetzt.
- o)
- In Absatz 16 werden die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" ersetzt.
- 2.
- In Artikel 4 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 3.
- In der Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 werden in der Anlage D5 in Abschnitt I jeweils in Spalte 4
- a)
- in Zeile 1 zu Schifferpatent A die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord und Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" und
- b)
- in Zeile 2 zu Schifferpatent B die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, Nordwest, Mitte, West, Südwest, Süd und Ost" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt"
Artikel 34 Änderung der Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung
(9500-3-12)
Die Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) wird wie folgt geändert:
Die Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) wird wie folgt geändert:
Artikel 35 Änderung der Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung
(9500-4-11)
§ 2 Absatz 2 der Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung vom 30. September 1992 (BGBl. I S. 1760), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2622) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
§ 2 Absatz 2 der Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung vom 30. September 1992 (BGBl. I S. 1760), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2622) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(2) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Erlaubnisbehörde)."
Artikel 36 Änderung der Wasserskiverordnung
(9501-43)
Die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 531 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 531 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden
- aa)
- die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen können" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann" und
- bb)
- die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsämtern" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern"
- 2.
- In § 5 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird" ersetzt.
Artikel 37 Änderung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
(9501-45)
Die Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 532 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 532 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Halbsatz 1 und 2 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In § 4 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 38 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
Artikel 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
(9501-46)
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 533 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 533 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage ist, soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes bestimmt ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde. Diese kann die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest werden" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz" durch die Wörter „die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 werden die Wörter „sind neben den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „sind neben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- e)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- f)
- In Absatz 7 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In Artikel 3 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 39 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
Artikel 39 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 KlFzKV-BinSch § 2, § 4, § 7, § 8, § 9, Anlage 1, Anlage 2
(9501-47)
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 534 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 534 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem das zuteilende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen." - cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 3. Juni 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „vom Wasser- und Schiffahrtsamt Berlin aufgrund des § 1 Nr. 6" durch die Wörter „nach Maßgabe des § 1 Nummer 6" ersetzt.
- 3.
- In § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 9 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 4.
- In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2" durch das Wort „Anlage" ersetzt.
- 5.
- Die Anlage 1 wird aufgehoben.
- 6.
- Die bisherige Anlage 2 wird die einzige Anlage und wird wie folgt geändert:
- a)
- Auf der Vorderseite des Musters werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" und die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- b)
- Auf der Rückseite des Musters werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" und die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
Artikel 40 Änderung der Wassermotorräder-Verordnung
(9501-49)
In § 7 Satzteil vor Nummer 1 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 535 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird" ersetzt.
In § 7 Satzteil vor Nummer 1 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 535 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird" ersetzt.
Artikel 41 Änderung der Fährenbetriebsverordnung
(9501-50)
Die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Nummer 6 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Nummer 5 werden
- a)
- die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" und
- b)
- die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung"
Artikel 42 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 42 wird in 2 Vorschriften zitiert
(9501-52)
Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 536 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 536 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schiffahrtsamt Koblenz" durch die Wörter „die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- e)
- In Absatz 7 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In Artikel 3 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 3.
- In § 6.29 Nummer 2 Buchstabe a der Anlage - Moselschifffahrtspolizeiverordnung - werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 43 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Artikel 43 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 BinSch-SportbootVermV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3
(9501-53)
Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 537 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 537 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1, § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 1 und Absatz 5, § 6 Absatz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 2.
- In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Wasser- und Schifffahrtsamtes" durch die Wörter „des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.
- 3.
- In der Anlage 1 werden jeweils
- a)
- die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" und
- b)
- die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes"
- 4.
- In der Anlage 2 werden in der Fußnote 1 die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsämtern" durch die Wörter „den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern" ersetzt.
- 5.
- In der Anlage 3 werden in der Kopfzeile die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
Artikel 44 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
(9501-57)
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2015 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2015 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Zuständige Behörde im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde. Diese kann die Zuständigkeit hinsichtlich örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen."
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In § 3 werden die Wörter „Den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wird jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich" durch die Wörter „Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird" ersetzt.
Artikel 45 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
(9501-57)
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 538 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 538 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1.10 Nummer 1 Buchstabe s werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In § 1.12 Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 Halbsatz 1, § 1.13 Nummer 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nummer 2 Halbsatz 1, § 1.17 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 4, § 1.24 Nummer 1, § 6.29 Nummer 4 Halbsatz 1 und § 8.09 Nummer 8 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 3.
- In § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a Halbsatz 2 werden die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Stelle" ersetzt.
- 4.
- § 8.13 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Auf Wasserstraßen im Anwendungsbereich der Kapitel 21, 22 und 24 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt das Kitesurfen ganz oder teilweise erlauben, soweit die übrige Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. Die für das Kitesurfen freigegebenen Strecken werden durch das nebenstehende Tafelzeichen E.24 gekennzeichnet:
Artikel 46 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Artikel 46 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 BinSchUO § 3, § 4, § 5, § 10, § 13, § 14, § 15, § 16, Anhang II, Anhang X, Anhang XI, § 8, § 12
(9502-21)
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 539 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 539 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest mit den bei ihren Außenstellen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Außenstellen der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt" durch die Wörter „Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- d)
- In Absatz 7 werden die Wörter „örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- e)
- In den Absätzen 8 und 9 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- f)
- In Absatz 11 werden in dem Satzteil nach Nummer 3 die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 3.
- In § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 10 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 13 Absatz 1 und 4, §§ 14, 15 Absatz 1 Halbsatz 1 und Absatz 2, § 16 Absatz 1 Nummer 3, Anhang II Satz 1 und 2 des Hinweises in der Anlage Q, Anhang X § 2.02 Nummer 4 Satz 4, § 3.06 Nummer 2 Satz 1, § 8.03 Nummer 1 Satz 2, § 8.17 Satz 1 Satzteil vor Buchstabe a Halbsatz 1, § 9.02 Nummer 2 Satz 2, § 9.16 Nummer 2 Satz 1 Satzteil vor Buchstabe a, § 10.01 Nummer 2 Satz 2, § 10.02 Buchstabe a, c und d, Anhang XI § 1.01 Satz 1, § 3.01 Nummer 1 Satz 1, § 3.05 Nummer 7 Satz 1, § 3.06 Nummer 8 Satzteil vor Buchstabe a, § 3.08 Nummer 4 Satz 2 und Nummer 5 Satz 2, §§ 3.09, 3.10 Nummer 2 und 3 Satz 1 und § 3.11 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 5.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Untersuchung von Amts wegen
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Untersuchungen von Amts wegen nach Maßgabe des Anhangs II § 2.11 anordnen." - 6.
- In Anhang X § 2.06 Nummer 2 und § 3.02 Nummer 6 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 7.
- Anhang XI § 3.02 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 Satz 1 werden
- aa)
- die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" und
- bb)
- die Wörter „des Wasser- und Schifffahrtsamtes" durch die Wörter „des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes"
Artikel 47 Änderung der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein
(9503-6)
Die Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 2 Zuständige Behörden(1) Zuständige Behörde nach den §§ 2, 4 Nummer 1 Satz 1, §§ 6, 7 Nummer 1, §§ 11, 12, 18, 20 und 21 ist für Bewerber, die zur Zeit der Antragstellung nach § 4 Nummer 1 oder nach den §§ 20 und 21 ihren Wohnsitz haben- 1.
- am rechten Rheinufer zwischen der deutsch/ schweizerischen Grenze unterhalb von Basel und Neuburgweier (ausschließlich), und
- 2.
- am rechten Rheinufer zwischen Neuburgweier (einschließlich) und Mannheim (einschließlich) oder am linken Rheinufer zwischen der Lautermündung und Ludwigshafen (einschließlich),
(2) Zuständige Behörde für Bewerber, die keinen Wohnsitz im Bereich der in Absatz 1 genannten Rheinufer haben, sowie für die Überprüfung der Fahrtenhefte nach § 7 Nummer 3 ist jedes der in Absatz 1 genannten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nummer 2 und des § 17 ist dasjenige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, welches das Lotsenpatent nach § 12 Nummer 1 ausgefertigt hat. Lotsenpatente, die auf der Grundlage der am 3. Juni 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt sind, gelten als von dem nach Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgefertigt.(4) Zuständige Behörde für den Erlass der Prüfungsordnung nach § 10 Nummer 3 ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt." - 2.
- In Artikel 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämtern" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern" ersetzt.
- 3.
- In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 48 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
Artikel 48 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 SportbootFüV-Bin § 9, § 10, § 10a, § 10b, § 11, § 12
(9503-21)
Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 11 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 11 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „zuständige Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können."
- 3.
- § 10a wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 1 und 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständige Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 6a Satz 1 werden
- aa)
- die Wörter „zuständige Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt und
- bb)
- die Wörter „übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und den" gestrichen.
- 4.
- § 10b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständige Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „für die Entscheidung nach § 10 Abs. 1 und 2 oder nach § 10a Abs. 2 und 5 zuständigen Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „zuständige Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 5.
- § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „entscheiden die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 49 Änderung der Binnenschiffseichordnung
Artikel 49 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 BinSchEO § 1, § 3, § 4, § 7, § 39
(9504-7)
Die Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Nummer 3 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Schiffseichamt(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt.(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht." - 3.
- In § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der Außenstelle" durch die Wörter „des Außendienstes" ersetzt.
- 4.
- § 7 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Eichung soll am ständigen Eichplatz an einem Sitz des Außendienstes stattfinden." - 5.
- § 39 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zentralstelle kann mit der Wiederholung der Eichung den Außendienst eines anderen Sitzes als den ursprünglich damit befassten beauftragen."
Artikel 50 Änderung der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
(9504-9)
Die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130), die zuletzt durch Artikel 541 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130), die zuletzt durch Artikel 541 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" ersetzt.
- 2.
- In § 13 Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 51 Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
(9504-10)
In § 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
In § 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 52 Änderung der Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung
(9510-1-3-9)
Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom 27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152) wird wie folgt geändert:
Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom 27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Satz 1 und 3 und in § 7 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 werden
- aa)
- die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" und
- bb)
- die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt"
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 53 Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
Artikel 53 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 SportSeeSchV § 2, § 4, § 4a, § 13, § 15a
(9510-1-10)
Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 12 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 12 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Satz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 4a Absatz 1 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und Absatz 1a Halbsatz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In § 15a Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 54 Änderung der Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See
(9510-1-12)
In § 2 Absatz 1 der Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 442), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
In § 2 Absatz 1 der Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 442), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 55 Änderung der Seeanlagenverordnung
(9510-1-17)
Die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 545 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 545 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung oder die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt." - 2.
- § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt." - 3.
- § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird beteiligt, soweit die Überwachung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient."
Artikel 56 Änderung der Verordnung über die Küstenschifffahrt
(9510-1-26)
Die Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 546 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 546 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 3.
- In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 57 Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
(9510-1-27)
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In der Anlage werden
- a)
- in der Nummer 2.5.2 Satz 1 die Wörter „für den Auslaufhafen örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" und
- b)
- in der Nummer 7.2 die Wörter „des zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes" durch die Wörter „des zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes"
Artikel 58 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
Artikel 58 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 DVSUG § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 5
(9510-17-1)
Die Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 21 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 21 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter Lübeck, Kiel-Holtenau, Brunsbüttel oder Tönning oder in den angrenzenden Häfen" durch die Wörter „der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- 2.
- In § 2 werden die Wörter „der Wasser- und Schifffahrtsämter Hamburg oder Cuxhaven oder in den angrenzenden Häfen" durch die Wörter „der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- 3.
- In § 3 werden die Wörter „der Wasser- und Schifffahrtsämter Bremen oder Bremerhaven oder in den angrenzenden Häfen" durch die Wörter „der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- 4.
- In § 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter Emden oder Wilhelmshaven oder in den angrenzenden Häfen" durch die Wörter „der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- 5.
- In § 4a werden die Wörter „des Wasser- und Schifffahrtsamtes Stralsund oder in den angrenzenden Häfen" durch die Wörter „des vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.
- 6.
- In § 5 Absatz 1 sechster Spiegelstrich werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.
Artikel 59 Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
(9510-29)
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift sowie in § 1 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 2.
- In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.
Artikel 60 Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 60 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 SeeSchStrO § 2, § 37, § 39, § 43, § 51, § 55, § 57, § 60, § 61
(9511-1)
Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift des Achten Abschnitts die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 27 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 3.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Wird der für die Schifffahrt erforderliche Zustand der Seeschifffahrtsstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch
- 1.
- in der Seeschifffahrtsstraße hilflos treibende, festgekommene, gestrandete oder gesunkene Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder außergewöhnliche Schwimmkörper oder durch andere treibende oder auf Grund geratene Gegenstände oder
- 2.
- Schiffsunfälle, Brände oder sonstige Vorkommnisse auf Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und außergewöhnlichen Schwimmkörpern
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamtes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.
- 4.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamtes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.
- 5.
- In § 43 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 6.
- In § 51 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 7.
- In der Überschrift des Achten Abschnitts werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 8.
- § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55 Schifffahrtspolizei(1) Schifffahrtspolizeibehörden sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter; sie bedienen sich nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung.(2) Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei treffen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter. Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk eines Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes hinaus auswirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann abweichend hiervon die Zuständigkeit für bestimmte schifffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer Seeschifffahrtsstraße einem bestimmten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt übertragen. Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden." - 9.
- In § 57 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „des nach § 55 Abs. 2 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes" durch die Wörter „des nach § 55 Absatz 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.
- 10.
- In § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest werden, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich," durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird" ersetzt.
- 11.
- In § 61 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 61 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
Artikel 61 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 SportbootFüV-See § 4, § 6, § 8, § 8a, § 10, § 11, § 12
(9511-19)
Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 13 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 13 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „den nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- cc)
- In Satz 5 werden die Wörter „können die nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- Absatz 1a wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 3.
- In § 8 Absatz 3, 4, 5 Satz 2 und Absatz 6, § 8a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 10 Absatz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 4.
- § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Schifffahrtspolizeibehörden sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter; diese bedienen sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung." - 5.
- In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 62 Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(9511-20)
Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest können" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „legen" durch das Wort „legt" ersetzt.
- 2.
- In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 63 Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
(9511-26)
Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nordwest und Nord sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämter als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden; als Schiffahrtspolizeibehörden bedienen sie sich" durch die Wörter „die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter als Schifffahrtspolizeibehörden; sie bedienen sich" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei trifft das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Wirkt sich eine Maßnahme in den Bezirk eines anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes aus, ist das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ebenfalls zuständig, wenn der zu regelnde Sachverhalt in seinem Bezirk zuerst eintritt. Wirkt sich eine Maßnahme im Bezirk eines anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, so ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden."
- 2.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 3.
- In § 15 Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 64 Änderung der See-Sportbootverordnung
Artikel 64 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 SeeSpbootV § 4, § 5, § 13, § 15, § 16, § 18, Anlage 1, Anlage 3
(9511-28)
Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 5 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 2.
- In § 13 werden die Wörter „übergeordnete Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 3.
- In § 15 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „können die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für ihren Bezirk" durch die Wörter „kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 4.
- In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für ihren Bezirk" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 5.
- In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 6.
- In Anlage 1 werden
- a)
- in der Kopfzeile die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" und
- b)
- nach dem letzten Satz auf der Vorderseite die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt"
- 7.
- In Anlage 3 (zu § 6 Abs. 2) werden in Fußnote 1 die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsämtern" durch die Wörter „den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern" ersetzt.
Artikel 65 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
(9512-19-1)
In § 9 Absatz 5 und Anlage 2 (zu § 9) Abschnitt A.1. Nummer 24 Buchstabe b zweite Spalte der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I S. 1664) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
In § 9 Absatz 5 und Anlage 2 (zu § 9) Abschnitt A.1. Nummer 24 Buchstabe b zweite Spalte der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I S. 1664) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 66 Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
(9513-39)
In § 24 Satz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
In § 24 Satz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 67 Änderung der Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
(9515-12)
Die Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere vom 25. August 1978 (BGBl. I S. 1515), die zuletzt durch Artikel 564 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere vom 25. August 1978 (BGBl. I S. 1515), die zuletzt durch Artikel 564 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."
- 2.
- In der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) werden auf Seite 1 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt und die Wörter „Waterways and Shipping Directorate North" gestrichen.
- 3.
- In der Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) werden auf Seite 2 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 68 Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung
(9515-15)
§ 3 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
§ 3 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 3 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde für die Seelotsreviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."
Artikel 69 Änderung der NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung
(9515-18-1)
In § 2 Absatz 4 der NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I S. 94), die zuletzt durch Artikel 565 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
In § 2 Absatz 4 der NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I S. 94), die zuletzt durch Artikel 565 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 70 Änderung der Lotstarifverordnung
(9515-19)
Die Lotstarifverordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I S. 97), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2016 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Lotstarifverordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I S. 97), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2016 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In § 6 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen. Diese kann Dritte mit der Entgegennahme der Zahlungen beauftragen."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 4.
- In der Anlage 2 werden in Abschnitt A Nummer 3.6 Satz 5 die Wörter „zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 71 Änderung der Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung
(9515-20)
Die Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung vom 25. Februar 2014 (BGBl. I S. 234) wird wie folgt geändert:
Die Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung vom 25. Februar 2014 (BGBl. I S. 234) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Nummer 10 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 2.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Abschnitt „Spezifizierung zum Kurs/Modul VTS-Lehrgang" werden jeweils in der Spalte „Rechtliche Grundlagen, National" in den Zeilen 3 und 4 die Wörter „Außenstellen Nord und Nordwest" gestrichen.
- b)
- In dem Abschnitt „Spezifizierung zum Kurs/Modul Unfallmanagement" werden in der Spalte „Inhalte" in Zeile 2 die Wörter „Außenstelle Nord/Nordwest/" gestrichen.
Artikel 72 Änderung der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal
Artikel 72 wird in 1 Vorschrift zitiert
(9519-8)
Die Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz. S. 9285), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2003 (BAnz. S. 11.853) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz. S. 9285), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2003 (BAnz. S. 11.853) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 73 Änderung der Kanalsteurertarifverordnung
(9519-9)
In § 1 Absatz 5 Satz 2 Satzteil nach Nummer 2 Buchstabe b der Kanalsteurertarifverordnung vom 26. Oktober 2010 (BAnz. S. 3646), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2014 (BAnz AT 07.04.2014 V3, AT 25.09.2014 V1) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
In § 1 Absatz 5 Satz 2 Satzteil nach Nummer 2 Buchstabe b der Kanalsteurertarifverordnung vom 26. Oktober 2010 (BAnz. S. 3646), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2014 (BAnz AT 07.04.2014 V3, AT 25.09.2014 V1) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 74 Änderung der Verordnungen, die von einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion erlassen wurden
Artikel 74 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 SperrWarngebV § 3, NOK-LV WIROST-LV Ems LV Weser/Jade LV Elbe-LV
§ 1 Änderung der Talsperrenverordnung
(940-9-32)
Die Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamtes Hann. Münden" durch die Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden" durch die Wörter „Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 18 werden jeweils die Wörter „Das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden" durch die Wörter „Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 3.
- In § 6 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 24 Absatz 1 Nummer 5 werden jeweils die Wörter „vom Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden" durch die Wörter „von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 4.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
- a)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamtes Hann. Münden" durch die Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden" durch die Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 5.
- In § 11 Absatz 2 Nummer 1 und § 13 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 6.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamtes Hann. Münden" durch die Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden" durch die Wörter „dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 7.
- In § 17 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamtes Hann. Münden" durch die Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.
- 8.
- In § 21 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden" durch die Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
§ 2 Änderung der Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen
(9510-1-30)
§ 3 der Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2012 (VkBl. S. 495), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2015 (VkBl. S. 118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 werden die Wörter „dem Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck" durch die Wörter „dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „dem Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck" durch die Wörter „dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- b)
- Der amtliche Hinweis 2 zu Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
- c)
- In Satz 3 werden die Wörter „Das Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck" durch die Wörter „Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
§ 3 Änderung der Sperr- und Warngebietverordnung
(9512-21)
§ 3 der Sperr- und Warngebietverordnung vom 1. Juni 2012 (BAnz AT 11.06.2012 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BAnz AT 15.04.2013 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „das Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck" durch die Wörter „das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt Tönning" durch die Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
§ 4 Änderung der Ems-Lotsverordnung
(9515-10-1-25)
In § 1 Absatz 12 der Ems-Lotsverordnung vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3702), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2013 (BAnz AT 13.12.2013 V2) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt Emden" durch die Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
§ 5 Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung
(9515-10-1-26)
In § 1 Absatz 12 der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3703, 21.401), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2013 (BAnz AT 13.12.2013 V3) geändert worden ist, werden die Wörter „das jeweils zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
§ 6 Änderung der Elbe-Lotsverordnung
(9515-10-1-27)
In § 1 Absatz 11 der Elbe-Lotsverordnung vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9989), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2013 (BAnz AT 20.12.2013 V3) geändert worden ist, werden die Wörter „das jeweils zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
§ 7 Änderung der NOK-Lotsverordnung
(9515-10-1-28)
In § 1 Absatz 9 der NOK-Lotsverordnung vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9991), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2008 (BAnz. S. 1549) geändert worden ist, werden die Wörter „das jeweils zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
§ 8 Änderung der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
(9515-10-1-29)
In § 1 Absatz 9 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9994), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2008 (BAnz. S. 1550) geändert worden ist, werden die Wörter „das jeweils zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
Artikel 75 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juni 2016.
Schlussformel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
A. Dobrindt
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