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Artikel 39 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)
Artikel 39 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
Artikel 39 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 KlFzKV-BinSch § 2, § 4, § 7, § 8, § 9, Anlage 1, Anlage 2
(9501-47)
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 534 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 534 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem das zuteilende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen." - cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 3. Juni 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „vom Wasser- und Schiffahrtsamt Berlin aufgrund des § 1 Nr. 6" durch die Wörter „nach Maßgabe des § 1 Nummer 6" ersetzt.
- 3.
- In § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 9 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 4.
- In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2" durch das Wort „Anlage" ersetzt.
- 5.
- Die Anlage 1 wird aufgehoben.
- 6.
- Die bisherige Anlage 2 wird die einzige Anlage und wird wie folgt geändert:
- a)
- Auf der Vorderseite des Musters werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" und die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- b)
- Auf der Rückseite des Musters werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" und die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 39 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 39 WSVZuAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WSVZuAnpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder
V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668
Artikel 2 10. ProdSVEV Änderung von Rechtsvorschriften
... vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird aufgehoben. ...
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