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Artikel 19 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)
Artikel 19 Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
(930-6-7)
Die Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs vom 20. Januar 1981 (BGBl. I S. 101), die zuletzt durch Artikel 505 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs vom 20. Januar 1981 (BGBl. I S. 101), die zuletzt durch Artikel 505 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Meldung ist an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu richten. Sie kann bei jedem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erstattet werden."
- 2.
- In § 2 Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Binnenschiff seinen Heimatort hat," durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 4.
- In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 5.
- In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion, die die Anordnung nach § 5 erlassen hat" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 6.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion" werden durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 7.
- In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „im übrigen die Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „im Übrigen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
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