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Artikel 67 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)
Artikel 67 Änderung der Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
(9515-12)
Die Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere vom 25. August 1978 (BGBl. I S. 1515), die zuletzt durch Artikel 564 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere vom 25. August 1978 (BGBl. I S. 1515), die zuletzt durch Artikel 564 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."
- 2.
- In der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) werden auf Seite 1 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt und die Wörter „Waterways and Shipping Directorate North" gestrichen.
- 3.
- In der Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) werden auf Seite 2 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12060/a199057.htm