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Artikel 21 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)
Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz
(940-9-2-1)
In § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15. April 1969 (BGBl. 1969 II S. 853) werden die Wörter „Den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
In § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15. April 1969 (BGBl. 1969 II S. 853) werden die Wörter „Den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
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