Artikel 21 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz



(940-9-2-1)

In § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15. April 1969 (BGBl. 1969 II S. 853) werden die Wörter „Den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.



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