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Artikel 38 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)
Artikel 38 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
Artikel 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
(9501-46)
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 533 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 533 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage ist, soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes bestimmt ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde. Diese kann die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest werden" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz" durch die Wörter „die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 werden die Wörter „sind neben den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „sind neben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- e)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- f)
- In Absatz 7 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In Artikel 3 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 38 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 38 WSVZuAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WSVZuAnpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 17.06.2016 BGBl. 2016 II S. 698
Artikel 3 7. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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