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Artikel 47 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)
Artikel 47 Änderung der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein
(9503-6)
Die Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 2 Zuständige Behörden(1) Zuständige Behörde nach den §§ 2, 4 Nummer 1 Satz 1, §§ 6, 7 Nummer 1, §§ 11, 12, 18, 20 und 21 ist für Bewerber, die zur Zeit der Antragstellung nach § 4 Nummer 1 oder nach den §§ 20 und 21 ihren Wohnsitz haben- 1.
- am rechten Rheinufer zwischen der deutsch/ schweizerischen Grenze unterhalb von Basel und Neuburgweier (ausschließlich), und
- 2.
- am rechten Rheinufer zwischen Neuburgweier (einschließlich) und Mannheim (einschließlich) oder am linken Rheinufer zwischen der Lautermündung und Ludwigshafen (einschließlich),
(2) Zuständige Behörde für Bewerber, die keinen Wohnsitz im Bereich der in Absatz 1 genannten Rheinufer haben, sowie für die Überprüfung der Fahrtenhefte nach § 7 Nummer 3 ist jedes der in Absatz 1 genannten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nummer 2 und des § 17 ist dasjenige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, welches das Lotsenpatent nach § 12 Nummer 1 ausgefertigt hat. Lotsenpatente, die auf der Grundlage der am 3. Juni 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt sind, gelten als von dem nach Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgefertigt.(4) Zuständige Behörde für den Erlass der Prüfungsordnung nach § 10 Nummer 3 ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt." - 2.
- In Artikel 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämtern" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern" ersetzt.
- 3.
- In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
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