§ 1 Änderung der Talsperrenverordnung
(940-9-32)
Die Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamtes Hann. Münden" durch die Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden" durch die Wörter „Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 18 werden jeweils die Wörter „Das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden" durch die Wörter „Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 3.
- In § 6 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 24 Absatz 1 Nummer 5 werden jeweils die Wörter „vom Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden" durch die Wörter „von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 4.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
- a)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamtes Hann. Münden" durch die Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden" durch die Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 5.
- In § 11 Absatz 2 Nummer 1 und § 13 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 6.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamtes Hann. Münden" durch die Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden" durch die Wörter „dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 7.
- In § 17 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamtes Hann. Münden" durch die Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.
- 8.
- In § 21 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden" durch die Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
§ 2 Änderung der Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen
(9510-1-30)
§ 3 der Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2012 (VkBl. S. 495), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2015 (VkBl. S. 118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 werden die Wörter „dem Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck" durch die Wörter „dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „dem Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck" durch die Wörter „dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- b)
- Der amtliche Hinweis 2 zu Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
- c)
- In Satz 3 werden die Wörter „Das Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck" durch die Wörter „Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
(9512-21)
§ 3 der Sperr- und Warngebietverordnung vom
1. Juni 2012 (BAnz AT 11.06.2012 V1), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BAnz AT 15.04.2013 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „das Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck" durch die Wörter „das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt Tönning" durch die Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
§ 4 Änderung der Ems-Lotsverordnung
(9515-10-1-25)
In § 1 Absatz 12 der Ems-Lotsverordnung vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3702), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2013 (BAnz AT 13.12.2013 V2) geändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt Emden" durch die Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
§ 5 Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung
(9515-10-1-26)
In § 1 Absatz 12 der Weser/Jade-Lotsverordnung vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3703, 21.401), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2013 (BAnz AT 13.12.2013 V3) geändert worden ist, werden die Wörter „das jeweils zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
§ 6 Änderung der Elbe-Lotsverordnung
(9515-10-1-27)
In § 1 Absatz 11 der Elbe-Lotsverordnung vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9989), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2013 (BAnz AT 20.12.2013 V3) geändert worden ist, werden die Wörter „das jeweils zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
(9515-10-1-28)
In § 1 Absatz 9 der
NOK-Lotsverordnung vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9991), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2008 (BAnz. S. 1549) geändert worden ist, werden die Wörter „das jeweils zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
§ 8 Änderung der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
(9515-10-1-29)
In § 1 Absatz 9 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9994), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2008 (BAnz. S. 1550) geändert worden ist, werden die Wörter „das jeweils zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen
V. v. 21.03.2018 BAnz AT 28.03.2018 V2
Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
V. v. 15.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 163, 176
V. v. 13.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 263
V. v. 13.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 264
V. v. 13.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 262
V. v. 07.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 155