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Artikel 48 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 48 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen


Artikel 48 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 SportbootFüV-Bin § 9, § 10, § 10a, § 10b, § 11, § 12

(9503-21)

Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 11 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zuständige Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können."

3.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständige Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

c)
In Absatz 6a Satz 1 werden

aa)
die Wörter „zuständige Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt und

bb)
die Wörter „übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und den" gestrichen.

4.
§ 10b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständige Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „für die Entscheidung nach § 10 Abs. 1 und 2 oder nach § 10a Abs. 2 und 5 zuständigen Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „zuständige Behörde" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

5.
§ 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „entscheiden die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

6.
In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 48 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 48 WSVZuAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSVZuAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin)
V. v. 22.03.1989 BGBl. I S. 536, 1102; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
§ 10 SportbootFüV-Bin Entziehung der Fahrerlaubnis (vom 04.06.2016)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 48 Buchstabe b) G. v. 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) wurde sinngemäß ...