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Artikel 63 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)
Artikel 63 Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
(9511-26)
Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nordwest und Nord sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämter als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden; als Schiffahrtspolizeibehörden bedienen sie sich" durch die Wörter „die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter als Schifffahrtspolizeibehörden; sie bedienen sich" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei trifft das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Wirkt sich eine Maßnahme in den Bezirk eines anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes aus, ist das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ebenfalls zuständig, wenn der zu regelnde Sachverhalt in seinem Bezirk zuerst eintritt. Wirkt sich eine Maßnahme im Bezirk eines anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, so ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden."
- 2.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 3.
- In § 15 Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 63 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 63 WSVZuAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WSVZuAnpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
§ 2 BinSchUO Begriffsbestimmungen (vom 01.09.2024)
... der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, und Anlage A zu dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. ...
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