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Artikel 22 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)
Artikel 22 Änderung der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen
(940-9-3-1)
In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen vom 24. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 2117) werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird" ersetzt.
In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen vom 24. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 2117) werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird" ersetzt.
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