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Artikel 64 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 64 Änderung der See-Sportbootverordnung


Artikel 64 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 SeeSpbootV § 4, § 5, § 13, § 15, § 16, § 18, Anlage 1, Anlage 3

(9511-28)

Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 5 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

2.
In § 13 werden die Wörter „übergeordnete Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

3.
In § 15 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „können die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für ihren Bezirk" durch die Wörter „kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

4.
In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für ihren Bezirk" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

5.
In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

6.
In Anlage 1 werden

a)
in der Kopfzeile die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" und

b)
nach dem letzten Satz auf der Vorderseite die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt"

ersetzt.

7.
In Anlage 3 (zu § 6 Abs. 2) werden in Fußnote 1 die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsämtern" durch die Wörter „den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 64 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 64 WSVZuAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSVZuAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder
V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668
Artikel 2 10. ProdSVEV Änderung von Rechtsvorschriften
... 3 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt ...