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Artikel 44 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)
Artikel 44 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
(9501-57)
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2015 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2015 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Zuständige Behörde im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde. Diese kann die Zuständigkeit hinsichtlich örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen."
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In § 3 werden die Wörter „Den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wird jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich" durch die Wörter „Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 44 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 44 WSVZuAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WSVZuAnpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
Artikel 2 3. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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