Artikel 9 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 9 Änderung der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung


Artikel 9 ändert mWv. 4. Juni 2016 ABV § 2, § 4

(54-1-3)

Die Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 4 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.



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