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Synopse aller Änderungen der SUrlV am 05.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. Januar 2021 durch Artikel 1 der 1. SUrlVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SUrlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.01.2021 geltenden Fassung
SUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1367
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen


(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist wie folgt zu gewähren:


| Anlass | Urlaubsdauer

1. | Niederkunft der Ehefrau, der Lebenspartnerin oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin | ein Arbeitstag

2. | Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils der Beamtin oder des Beamten | zwei Arbeitstage

3. | bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen im Sinne des § 20 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | ein Arbeitstag im Urlaubsjahr

4. | bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes | für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr

5. | Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht acht Jahre alt ist oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist | bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr

6. | Fälle, in denen für einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss, nach Verlangen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch | für jede pflegebedürftige Person bis zu neun Arbeitstage

6a. | abweichend von Nummer 6 und befristet bis zum
30. Juni 2021 für Fälle, in denen die Beamtin oder
der Beamte in einer wegen der COVID-19-Pandemie
akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsge-
rechte häusliche Pflege für die Betreuung einer
oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Ab-
satz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherstellen oder
organisieren muss und in denen die Pflege nicht
anderweitig gewährleistet werden kann; dass die
Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie auf-
getreten ist, wird bis zum 30. Juni 2021 vermutet | für jede pflege-
bedürftige Per-
son bis zu
20 Arbeitsta-
ge

7. | Spende von Organen und Geweben, die nach § 8 des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder für eine Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile im Sinne von § 1 des Transfusionsgesetzes, soweit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird | Dauer der notwendigen Abwesenheit


(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 darf die Dauer des gewährten Sonderurlaubs bei Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, bis zu 75 Prozent der Arbeitstage betragen, die in § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung vorgesehen sind.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(2a) 1 Für das Jahr 2021 gilt für den Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, dass

1. der Anspruch auf ihn zudem besteht, wenn die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein nicht erkranktes Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, nach § 45 Absatz 2a Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreut, weil wegen der COVID-19-Pandemie

a) Schulen, Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen worden sind,

b) das Betreten von Schulen, Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung - auch auf Grund einer Absonderung - untersagt worden ist,

c) Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen Behörde zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie angeordnet oder verlängert worden sind,

d) die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben worden ist,

e) der Zugang zum Angebot der Kinderbetreuung eingeschränkt worden ist oder

f) das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Schule, Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung nicht besucht,

2. sich die Dauer des Sonderurlaubs erhöht

a) bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 40 Arbeitstage, höchstens jedoch auf 86 Arbeitstage, und

b) bei den übrigen Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 20 Arbeitstage, höchstens jedoch auf 43 Arbeitstage.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f kann die Dienststelle die Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der Einrichtung verlangen.

(2b) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4 in Anspruch nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen.

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 können auch halbe Sonderurlaubstage gewährt werden. 2 Ein halber Sonderurlaubstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen treffen für Beamtinnen und Beamte, die beschäftigt sind

1. im Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft,

2. bei einer Gesellschaft, die nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Satz 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliedert worden ist.

(5) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen treffen.