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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2023 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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§ 3 Dauer des Studiums, Laufbahnbefähigung, Diplom
(1) 1Das Studium dauert in der Regel 36 Monate. 2Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden und der Hochschule.
(2) Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Diplom-Finanzwirtin (FH)" oder „Diplom-Finanzwirt (FH)" verliehen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 15. Mai 2017 BGBl. I S. 1179 m.W.v. 15. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 3 GntZollDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2017 | Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 GntZollDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntZollDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 GntZollDVDV Übergangsvorschriften (vom 25.03.2020)
... worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser ... Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt, 2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2 , § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Artikel 2 NtZollDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... zu § 48 werden die Wörter „Studienabschnitte und" gestrichen. 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der ...
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 2 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... 1 und 2 durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt: „1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 der im einleitenden Satzteil genannten Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser ... Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt, 2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2 , § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 ...
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