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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2023 aufgehoben
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§ 29 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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§ 29 Leistungstests während des Hauptstudiums
(1) 1Im Hauptstudium schreibt jede und jeder Studierende zwölf Klausuren. 2Je zwei Klausuren werden geschrieben
- 1.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,
- 4.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,
- 5.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und
- 6.
- in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 15. Mai 2017 BGBl. I S. 1179 m.W.v. 15. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 29 GntZollDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2017 | Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 GntZollDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntZollDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Artikel 2 NtZollDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden." 21. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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