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§ 34 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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§ 34 Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit, schriftliche Bewertungen, Zeugnis über die berufspraktische Studienzeit



(1) 1Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden vier Leistungstests durchgeführt. 2Die Form der Leistungstests wird im Ausbildungsrahmenplan festgelegt.

(2) 1Während der berufspraktischen Studienzeit bei den Ausbildungsbehörden erhalten die Studierenden für jeden Bereich, dem sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens zehn Werktage zugewiesen wurden, eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen. 2Die Ausbildenden teilen der Ausbildungsleitung die Bewertung mit und besprechen sie mit den Studierenden. 3Die Studierenden erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

(3) 1Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeit erstellt die Ausbildungsbehörde ein Zeugnis über die berufspraktische Studienzeit. 2In dem Zeugnis werden aufgeführt

1.
die Rangpunkte der Leistungstests,

2.
die Rangpunkte der schriftlichen Bewertungen und

3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit.

3Die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Leistungstests und der schriftlichen Bewertungen.



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Frühere Fassungen von § 34 GntZollDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2017Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
vom 15.05.2017 BGBl. I S. 1179

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 GntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 GntZollDVDV Übergangsvorschriften (vom 25.03.2020)
... dieser Verordnung tritt, 2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1 , § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der im einleitenden Satzteil genannten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Artikel 2 NtZollDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 22. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „Praktika" durch ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 2 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... Verordnung tritt, 2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1 , § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der im einleitenden Satzteil genannten ...