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Änderung § 45 GntZollDVDV vom 25.03.2020
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§ 45 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 45 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Mündliche Abschlussprüfung | |
(1) 1 Die Prüfungsfragen für die mündliche Abschlussprüfung sind den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 zu entnehmen. 2 Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer der genannten Studiengebiete wählen die Fragen aus. (2) 1 Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2 Eine Gruppe soll aus höchstens sechs Studierenden bestehen. 3 Die Dauer der Prüfung darf je Studierende oder Studierenden 40 Minuten nicht unterschreiten und soll 50 Minuten nicht überschreiten. 4 Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sicher. 5 Die mündliche Prüfung wird durch mindestens eine Pause von angemessener Dauer unterbrochen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (2a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 1. für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, 2. die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird, 3. auch für die Einzelprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen, und 4. die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung 30 Minuten je Studierende oder Studierenden nicht unterschreiten darf. (2b) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 auf eine Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn 1. die technischen Einrichtungen für eine Nutzung von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung stehen und 2. die Hochschule nicht gewährleisten kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn a) die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt würde, b) die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission reduziert würde und c) die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung verkürzt würde. |
(3) 1 Die mündliche Abschlussprüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden dem nicht widersprechen. 2 Mitglieder des Prüfungsamtes dürfen unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. 3 Das Prüfungsamt kann unabhängig vom Einverständnis der Studierenden folgenden Personen die Anwesenheit gestatten: 1. Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, 2. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule, 3. Fachbereichsleiterinnen oder Fachbereichsleitern der Hochschule und 4. in Ausnahmefällen anderen mit der Ausbildung befassten Personen. 4 Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt. 5 Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. (4) 1 Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt für das ihm zugewiesene Studiengebiet die Bewertung vor. 2 Über diesen Vorschlag stimmt die Prüfungskommission ab. 3 Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist die Durchschnittsrangpunktzahl, die sich aus den Einzelbewertungen für die Studiengebiete ergibt. (5) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist. (6) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Studierenden die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich. (7) 1 Über den Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung wird eine Niederschrift angefertigt. 2 Diese ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben. |
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