Tools:
Update via:
Änderung § 15 GntZollDVDV vom 15.07.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. BMFVDAnpV am 15. Juli 2017 und Änderungshistorie der GntZollDVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung | § 15 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens | |
(1) 1 Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus bis zu vier Simulationsübungen und einem strukturierten Interview. 2 Er dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln. (2) 1 Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens darf pro Tag mit höchstens acht Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden. 2 Die Dauer der Simulationsübungen einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten und die Dauer des Interviews werden den Bewerberinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt. 3 Die Dauer der Simulationsübungen beträgt pro Bewerberin oder Bewerber höchstens 150 Minuten. (3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach jeder Simulationsübung unabhängig voneinander die mit der Übung überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers. 2 Die Bewertung erfolgt anhand von Punkten. (5) 1 Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen vorgesehen werden. 2 Die Bewertung des einzelnen Kompetenzbereiches ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Kommissionsmitglieder. 3 Sofern die vorgesehenen Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. (6) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Kompetenzbereich die erforderliche Mindestpunktzahl und die Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat. | (Text neue Fassung) (4) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach jeder Simulationsübung unabhängig voneinander die mit der Übung überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers. 2 Die Bewertung erfolgt mit Punkten. 3 Die Bewertung des einzelnen Kompetenzbereiches ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Kommissionsmitglieder. 4 Die Bewertung ist vorläufig. (5) 1 Am Ende jedes Auswahltages führt die Auswahlkommission eine Beratung über die endgültigen Bewertungen durch. 2 Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. 3 Den Mitgliedern der Personal- und Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (6) 1 Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten Gewichtung die Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. 2 Für das Bestehen des mündlichen Teils wird in der Bewertungssystematik eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt. (7) 1 Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen vorgesehen werden. 2 Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. (8) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat und 2. im Fall des Absatzes 7 Satz 1 in jedem Kompetenzbereich die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12067/al0-62751.htm