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Synopse aller Änderungen der GntZollDVDV am 15.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2017 durch Artikel 2 der NtZollDVDÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GntZollDVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Diplomstudium
    § 2 Ziele des Studiums
    § 3 Dauer des Studiums, Laufbahnbefähigung, Diplom
    § 4 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht
    § 5 Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und Prüfungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 6 Bewertung der Leistungen im Studium
    § 7 Fernbleiben und Rücktritt im Studium
    § 8 Täuschung und Ordnungsverstoß im Studium
(Text neue Fassung)

    § 6 Bewertung der Leistungen
    § 7 Fernbleiben und Rücktritt
    § 8 Täuschung und Ordnungsverstoß
    § 9 Erholungsurlaub
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
    § 10 Zulassung zum Auswahlverfahren
    § 11 Auswahlkommission
    § 12 Auswahlverfahren
    § 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
    § 14 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
    § 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
    § 16 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
    § 17 Einstellung
Abschnitt 3 Studienordnung
    § 18 Aufbau des Studiums
    § 19 Studienplan oder Modulhandbuch, Ausbildungsrahmenplan
    § 20 Ausbildungsleitung, Ausbildende
    § 21 Ausbildungsakte
    § 22 Leistungstests
    § 23 Klausuren
    § 24 Prüfende
    § 25 Inhalt des Grundstudiums
    § 26 Inhalt des Hauptstudiums
    § 27 Inhalt der berufspraktischen Studienzeit
    § 28 Leistungstests während des Grundstudiums
    § 29 Leistungstests während des Hauptstudiums
    § 30 Englischtest während des Hauptstudiums, Zertifikat
    § 31 Diplomarbeit
    § 32 Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests des Grund- und des Hauptstudiums
    § 33 Rangpunktzahl des Hauptstudiums und Zeugnis über das Hauptstudium
    § 34 Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit, schriftliche Bewertungen, Zeugnis über die berufspraktische Studienzeit
Abschnitt 4 Prüfungen
    § 35 Laufbahnprüfung
    § 36 Prüfungsamt
    § 37 Prüfungsakte, Einsichtnahme
    § 38 Prüfungskommissionen
    § 39 Prüfungsgrundsätze
    § 40 Zwischenprüfung
    § 41 Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis
    § 42 Abschlussprüfung
    § 43 Schriftliche Abschlussprüfung
    § 44 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
    § 45 Mündliche Abschlussprüfung
    § 46 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
    § 47 Abschlusszeugnis, Diplomurkunde
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 48 Wiederholung von Studienabschnitten und Prüfungen


    § 48 Wiederholung von Prüfungen
    § 49 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
    § 50 Übergangsvorschriften
    § 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel

§ 3 Dauer des Studiums, Laufbahnbefähigung, Diplom


(1) 1 Das Studium dauert in der Regel 36 Monate. 2 Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden und der Hochschule.

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(2) 1 Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes. 2 Zugleich wird der akademische Grad 'Diplom-Finanzwirtin (FH)' oder 'Diplom-Finanzwirt (FH)' verliehen.



(2) Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad 'Diplom-Finanzwirtin (FH)' oder 'Diplom-Finanzwirt (FH)' verliehen.

§ 4 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht


(1) 1 Einstellungsbehörden sind die Behörden der Zollverwaltung, die vom Bundesministerium der Finanzen oder von der von ihm bestimmten Behörde als solche bestimmt worden sind. 2 Sie sind für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.

(2) Ausbildungsbehörden sind die Hauptzollämter, die vom Bundesministerium der Finanzen oder von der von ihm bestimmten Behörde als solche bestimmt worden sind.

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(3) 1 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist grundsätzlich die Leitung der Einstellungsbehörde. 2 Daneben unterstehen die Studierenden auch der oder dem Dienstvorgesetzten, in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich sie sich zum jeweiligen Abschnitt des Studiums befinden.



(3) 1 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde. 2 Daneben unterstehen die Studierenden auch der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsbehörde, in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich sie sich zum jeweiligen Abschnitt des Studiums befinden.

§ 5 Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und Prüfungen


(1) 1 Menschen mit Behinderung und Menschen mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf ihren Antrag im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in allen Teilen der Laufbahnprüfung ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2 Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörden oder das Prüfungsamt rechtzeitig hinzuweisen.

(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt.

(3) 1 Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. 2 Sofern die betroffene Person schwerbehindert ist oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. 3 Ein Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten Menschen herstellen. 4 Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen für die Eignung herabgesetzt werden. 5 Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen.

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(4) 1 Bei Bedarf kann ein privatärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 2 Die Kosten für das erforderliche Gutachten trägt der Dienstherr.



(4) 1 Bei Bedarf kann ein privatärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 2 Die Kosten trägt der Dienstherr.

(5) Nach Einstellung in den Vorbereitungsdienst und mit Zustimmung der betroffenen Person teilt die Einstellungsbehörde die im Auswahlverfahren gewährten Nachteilsausgleiche dem Prüfungsamt mit.



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§ 6 Bewertung der Leistungen im Studium




§ 6 Bewertung der Leistungen


(1) Die Leistungen der Studierenden werden wie folgt bewertet:


| Prozentualer Anteil der erreichten Punkt-
zahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/
Rangpunktzahl | Note | Notendefinition

| 1 | 2 | 3 | 4

1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen
in besonderem Maß entspricht

2 | 93,69 bis 87,50 | 14

3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen
voll entspricht

4 | 83,39 bis 79,20 | 12

5 | 79,19 bis 75,00 | 11

6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht

7 | 70,89 bis 66,70 | 9

8 | 66,69 bis 62,50 | 8

9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anfor-
derungen noch entspricht

10 | 58,39 bis 54,20 | 6

11 | 54,19 bis 50,00 | 5

12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können

13 | 41,69 bis 33,40 | 3

14 | 33,39 bis 25,00 | 2

15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können

16 | 12,49 bis 0,00 | 0


(2) 1 Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Zahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechende Punkte zugeteilt. 2 Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungstests soll grundsätzlich 100 Punkte betragen.

(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

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(4) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet und werden Dezimalzahlen auf volle Rangpunkte aufgerundet.



(4) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet und auf volle Rangpunkte aufgerundet.

(5) Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- und Abrundung berechnet.



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§ 7 Fernbleiben und Rücktritt im Studium




§ 7 Fernbleiben und Rücktritt


(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest, von einer Prüfung, einem Prüfungsteil oder einer Klausur in der Prüfung gilt der Leistungstest, die Prüfung, der Prüfungsteil oder die Klausur als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) 1 Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt der Leistungstest, die Prüfung, der Prüfungsteil oder die Klausur in der Prüfung als nicht begonnen. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die oder der Studierende nachweist, dass ein wichtiger Grund vorliegt. 3 Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 4 Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der zuständigen Stelle beauftragt worden ist, vorzulegen; die Kosten trägt der Dienstherr.

(3) 1 Die für die Entscheidung über die Genehmigung des Fernbleibens oder des Rücktritts zuständige Stelle bestimmt, ob und inwieweit bereits absolvierte Leistungstests, Prüfungsteile oder Klausuren in Prüfungen gewertet werden und zu welchem Zeitpunkt sie nachgeholt werden. 2 Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.



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§ 8 Täuschung und Ordnungsverstoß im Studium




§ 8 Täuschung und Ordnungsverstoß


(1) 1 Studierenden, die bei einem Leistungstest, bei einer Klausur in einer Prüfung oder bei der mündlichen Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstestes, der Klausur oder der mündlichen Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der zuständigen Stelle gestattet werden. 2 Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest, an der Klausur, an der mündlichen Abschlussprüfung oder an der Prüfung insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) 1 Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die zuständige Stelle nach Anhörung der oder des Aufsichtführenden und der betroffenen Personen. 2 Je nach Schwere des Verstoßes kann

1. die Wiederholung des Leistungstestes, der Klausur in der Prüfung oder der mündlichen Abschlussprüfung angeordnet werden,

2. der Leistungstest, die Klausur in der Prüfung oder die mündliche Abschlussprüfung mit null Rangpunkten bewertet werden oder

3. die Zwischenprüfung, die schriftliche Abschlussprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung für insgesamt nicht bestanden erklärt werden.

3 Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung eines Leistungstestes, einer Klausur in der Prüfung oder der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Die Einleitung disziplinarrechtlicher Maßnahmen bleibt unberührt.



§ 10 Zulassung zum Auswahlverfahren


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(1) 1 In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. 2 Besonders wichtig sind kognitive Leistungsfähigkeit, Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit und Leistungsmotivation. 3 Die Einstellungsbehörde kündigt das Auswahlverfahren durch Ausschreibung an.

(2) 1 Zum Auswahlverfahren wird von der Einstellungsbehörde zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele geeignete Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. 3 Im Fall einer Beschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. 4 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sind immer zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, die fachliche Eignung fehlt offensichtlich.

(3) Für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein gilt das Verfahren nach § 10 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.



(1) 1 In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. 2 Besonders wichtig sind kognitive Fähigkeiten, Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit und Leistungsmotivation. 3 Die Einstellungsbehörde kündigt das Auswahlverfahren durch Ausschreibung an.

(2) 1 Zum Auswahlverfahren wird von der Einstellungsbehörde zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele geeignete Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. 3 Im Fall einer Beschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. 4 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen werden unabhängig von einer Beschränkung zugelassen, wenn sie nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein gilt das Verfahren nach § 10 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(4) 1 Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine Mitteilung über die Ablehnung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten; elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind zu löschen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Auswahlkommission


(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. 3 In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in allen Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

(2) 1 Die Auswahlkommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes, von denen eine Beamtin oder ein Beamter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehören soll.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 In begründeten Fällen kann höchstens eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission bestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare Kenntnisse verfügt.



2 In begründeten Fällen kann höchstens eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission bestellt werden.

(3) 1 Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von drei Jahren. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Die Auswahlkommission soll paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 4 Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1 Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht. 2 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.



§ 12 Auswahlverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden; die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.



(1) 1 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden. 3 Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. 4 Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde legt bundeseinheitlich die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens, den Ablauf der einzelnen Teile sowie die Bewertungs- und Gewichtungssystematik fest. 2 Die Festlegung kann vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfolgen. 3 Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde kann die Bewertungssystematik im laufenden Verfahren bundeseinheitlich für jeden Teil ändern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder die Beihilfe zu einem Täuschungsversuch während des Auswahlverfahrens führen zum Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren. 2 Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.



(3) 1 Eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder die Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch während des Auswahlverfahrens führen zum Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren. 2 Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.

§ 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein Leistungstest mit mehreren Abschnitten. 2 In diesen werden kognitive und sprachliche Fähigkeiten sowie Allgemeinwissen geprüft.



(1) 1 Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein Leistungstest mit mehreren Abschnitten. 2 In diesen Abschnitten werden folgende Kompetenzbereiche geprüft:

1.
kognitive Fähigkeiten,

2.
sprachliche Fähigkeiten,

3. methodische
Fähigkeiten und

4. Allgemeinwissen.


(2) Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens 240 Minuten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der Leistungstest wird arbeitsteilig bewertet. 2 Die Auswahlkommission kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen. 3 Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

(4)
Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.

(5)
Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt die Auswahlkommission anhand des von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber erzielten Ergebnisses eine Rangfolge fest.



(3) 1 Die Auswahlkommission bewertet die Leistungstests arbeitsteilig. 2 Sie kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen.

(4) 1 Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten Gewichtung die Gesamtpunktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. 2 Für das Bestehen des schriftlichen Teils wird in der Bewertungssystematik
eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt.

(5) 1 Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen festgelegt
werden. 2 Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. 3 Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem Kompetenzbereich nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht, so ist für sie oder ihn das Auswahlverfahren erfolglos beendet. 4 Hiervon ausgenommen sind schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.

(6)
Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat und

2. im Fall des Absatzes 5 Satz 1 in jedem Kompetenzbereich die erforderliche
Mindestpunktzahl erreicht hat.

(7)
Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt die Auswahlkommission anhand der erzielten Ergebnisse eine Rangfolge fest.

§ 14 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens


(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat.

(2) 1 Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, die Zahl der Studienplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt werden. 2 Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. 3 In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der Rangfolge, die nach dem schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens gebildet worden ist, am besten geeignet ist.

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(3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, die am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, werden immer zum mündlichen Teil zugelassen.



(3) 1 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, die am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, werden immer zum mündlichen Teil zugelassen. 2 Ihnen ist im mündlichen Teil Gelegenheit zu geben, die Auswahlkommission von der Eignung zu überzeugen, soweit diese Eignung im schriftlichen Verfahren noch nicht festgestellt werden konnte.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens


(1) 1 Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus bis zu vier Simulationsübungen und einem strukturierten Interview. 2 Er dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.

(2) 1 Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens darf pro Tag mit höchstens acht Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden. 2 Die Dauer der Simulationsübungen einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten und die Dauer des Interviews werden den Bewerberinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt. 3 Die Dauer der Simulationsübungen beträgt pro Bewerberin oder Bewerber höchstens 150 Minuten.

(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach jeder Simulationsübung unabhängig voneinander die mit der Übung überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers. 2 Die Bewertung erfolgt anhand von Punkten.

(5) 1 Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen vorgesehen werden. 2 Die Bewertung des einzelnen Kompetenzbereiches ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Kommissionsmitglieder. 3 Sofern die vorgesehenen Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt.

(6)
Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Kompetenzbereich die erforderliche Mindestpunktzahl und die Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.



(4) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach jeder Simulationsübung unabhängig voneinander die mit der Übung überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers. 2 Die Bewertung erfolgt mit Punkten. 3 Die Bewertung des einzelnen Kompetenzbereiches ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Kommissionsmitglieder. 4 Die Bewertung ist vorläufig.

(5) 1 Am Ende jedes Auswahltages führt die Auswahlkommission eine Beratung über die endgültigen Bewertungen durch. 2 Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. 3 Den Mitgliedern der Personal- und Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) 1 Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten Gewichtung die Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. 2
Für das Bestehen des mündlichen Teils wird in der Bewertungssystematik eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt.

(7) 1 Für
die einzelnen Kompetenzbereiche können in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen vorgesehen werden. 2 Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt.

(8)
Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat und

2. im Fall des Absatzes 7 Satz 1
in jedem Kompetenzbereich die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.

§ 16 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Am Ende eines Auswahltages führt die Auswahlkommission eine Beratung durch. 2 Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. 3 Den Mitgliedern der Personal- oder Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) 1 Die
Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. 2 In dieses gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.

(3)
Das Gesamtergebnis wird auf die zweite Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.

(4) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber.



(1) 1 Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. 2 In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.

(2)
Das Gesamtergebnis wird auf die zweite Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.

(3) Das Auswahlverfahren ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. den schriftlichen und den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden und

2. 1 die für das Gesamtergebnis erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat. 2 Die Höhe und die Grundlagen der Ermittlung der Mindestgesamtpunktzahl werden in der Bewertungssystematik festgelegt.

(4) 1 Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren bestanden haben. 2 Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. 3 Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend.

(5) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber haben das Auswahlverfahren darüber hinaus bestanden und werden in die Rangfolge aufgenommen, wenn

1. sie den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben,

2. die Mindestgesamtpunktzahl für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht ist und

3. die Auswahlkommission festgestellt hat, dass sie von der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers überzeugt ist.


§ 19 Studienplan oder Modulhandbuch, Ausbildungsrahmenplan


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die fachtheoretische Studienzeit erstellt die Hochschule einen Studienplan oder ein Modulhandbuch, in dem der Studienverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer der einzelnen Abschnitte und der entsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist.

(2) Für die berufspraktische Studienzeit erstellt die Hochschule einen Ausbildungsrahmenplan, in dem der Studienverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer der einzelnen Abschnitte und der entsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist.



(1) Für die fachtheoretische Studienzeit erstellt die Hochschule einen Studienplan oder ein Modulhandbuch, in dem der Studienverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer und Aufteilung der einzelnen Abschnitte und der entsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist.

(2) Für die berufspraktische Studienzeit erstellt die Hochschule einen Ausbildungsrahmenplan, in dem der Studienverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer und Aufteilung der einzelnen Abschnitte und der entsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist.

§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildende


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(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt in Abstimmung mit der Hochschule jeweils mindestens eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des gehobenen Dienstes als Ausbildungsleitung und als Vertretung der Ausbildungsleitung.



(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt jeweils mindestens eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des gehobenen Dienstes als Ausbildungsleitung und als Vertretung der Ausbildungsleitung.

(2) 1 Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studienzeit verantwortlich. 2 Sie erstellt die Ausbildungspläne, bestellt Ausbildende und berät die Studierenden und die Ausbildenden.

(3) 1 Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung in regelmäßigen Abständen über den Stand der Ausbildung. 2 Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 3 Sie sind angemessen von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.



§ 21 Ausbildungsakte


(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Studierende und jeden Studierenden eine Ausbildungsakte.

(2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzunehmen:

1. eine Ausfertigung des Ausbildungsplans,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie - soweit die betroffene Person zugestimmt hat - Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,

3. Ausfertigungen der Bescheinigungen über die Leistungstests während des Grund- und Hauptstudiums,

4. die Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit einschließlich der Ausfertigungen der schriftlichen Bescheinigungen,



2. Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,

3. Ausfertigungen der Bestätigungen über die Leistungstests während des Grund- und Hauptstudiums,

4. die Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit,

5. Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Studienzeit,

6. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Studienzeit und

7. eine Ausfertigung des Zertifikats über den Englischtest im Hauptstudium.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Leistungstests


(1) Während des Studiums werden Leistungstests durchgeführt.

(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden insbesondere in Form

1. einer Klausur,

2. einer schriftlichen Ausarbeitung,

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3. eines Referats,

4. eines Workshops
oder

5.
einer Anwendung in der Informationstechnik.



3. eines Referats oder einer anderen mündlichen Leistung oder

4.
einer Anwendung in der Informationstechnik.

(3) 1 Jeder Leistungstest muss mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden. 2 Pro Tag darf von der oder dem Studierenden nur ein Leistungstest gefordert werden.

(4) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungstest zu einem späteren Zeitpunkt des Studiums zu erbringen.

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(5) 1 Alle Leistungstests sollen bis spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden sein. 2 Ist ein Leistungstest nicht bis spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.

§ 27 Inhalt der berufspraktischen Studienzeit


(1) 1 Während der berufspraktischen Studienzeit sollen die Studierenden berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Studienzeit erwerben, die erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. 2 Zu einzelnen Studiengebieten des Hauptstudiums werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen und Englischunterricht mit fachbezogenen Inhalten durchgeführt.

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(2) 1 Ziel der Praktika ist es, die Studierenden mit den Aufgaben der Zollverwaltung und mit adressatenorientiertem Verhalten vertraut zu machen. 2 Anhand praktischer Fälle werden die Studierenden besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken der Zollverwaltung ausgebildet.



(2) 1 Ziel der berufspraktischen Studienzeit ist es, die Studierenden mit den Aufgaben der Zollverwaltung und mit adressatenorientiertem Verhalten vertraut zu machen. 2 Anhand praktischer Fälle werden die Studierenden besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in den Arbeitstechniken und den in der Zollverwaltung eingesetzten Verfahren der Informationsverarbeitung ausgebildet.

(3) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Studierenden

1. einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten,

2. an dienstlichen Veranstaltungen teilnehmen und

3. Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

(4) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck des Vorbereitungsdienstes entsprechen, dürfen den Studierenden nicht übertragen werden.

(5) 1 Die Studierenden erhalten, sofern erforderlich, Englischunterricht zur Erreichung eines Sprachniveaus in Englisch, das die selbständige Sprachverwendung zum Ziel hat. 2 Dieses Sprachniveau wird ausgerichtet am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.



§ 28 Leistungstests während des Grundstudiums


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(1) 1 Im Grundstudium schreibt jede Studierende und jeder Studierende in jedem der Studiengebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 eine Klausur. 2 Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.



(1) 1 Im Grundstudium schreibt jede und jeder Studierende vier Klausuren. 2 Je eine Klausur wird geschrieben

1. im Studiengebiet
nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,

2. im Studiengebiet nach § 25 Absatz
1 Nummer 2,

3. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und

4. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.

3
Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.



§ 29 Leistungstests während des Hauptstudiums


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(1) 1 Im Hauptstudium schreibt jede Studierende und jeder Studierende in jedem der Studiengebiete nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 zwei Klausuren. 2 Außerdem sind in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam zwei Klausuren zu schreiben.



(1) 1 Im Hauptstudium schreibt jede und jeder Studierende zwölf Klausuren. 2 Je zwei Klausuren werden geschrieben

1. im Studiengebiet
nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,

2. im Studiengebiet nach § 26 Absatz
1 Nummer 2,

3. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,

4. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,

5. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer
5 und

6.
in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

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(3) 1 Alle Klausuren sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung geschrieben worden sein. 2 Ist eine Klausur nicht bis spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung geschrieben worden, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.



 

§ 34 Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit, schriftliche Bewertungen, Zeugnis über die berufspraktische Studienzeit


(1) 1 Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden vier Leistungstests durchgeführt. 2 Die Form der Leistungstests wird im Ausbildungsrahmenplan festgelegt.

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(2) 1 Während der Praktika bei den Ausbildungsbehörden erhalten die Studierenden für jeden Bereich, dem sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens zehn Werktage zugewiesen wurden, eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen. 2 Die Ausbildenden teilen der Ausbildungsleitung die Bewertung mit und besprechen sie mit den Studierenden. 3 Die Studierenden erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu dieser schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.



(2) 1 Während der berufspraktischen Studienzeit bei den Ausbildungsbehörden erhalten die Studierenden für jeden Bereich, dem sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens zehn Werktage zugewiesen wurden, eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen. 2 Die Ausbildenden teilen der Ausbildungsleitung die Bewertung mit und besprechen sie mit den Studierenden. 3 Die Studierenden erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

(3) 1 Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeit erstellt die Ausbildungsbehörde ein Zeugnis über die berufspraktische Studienzeit. 2 In dem Zeugnis werden aufgeführt

1. die Rangpunkte der Leistungstests,

2. die Rangpunkte der schriftlichen Bewertungen und

3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit.

3 Die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Leistungstests und der schriftlichen Bewertungen.



§ 37 Prüfungsakte, Einsichtnahme


(1) 1 Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt. 2 In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:

1. die Klausuren der Zwischenprüfung,

2. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses und eine Ausfertigung des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung,

3. die Leistungstests des Hauptstudiums,

4. die Diplomarbeit und ihre Bewertungen,

5. eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Hauptstudium,

6. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,

7. die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung,

8. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses,

9. eine Ausfertigung der Diplomurkunde,

10. eine Ausfertigung des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie

11. die Ausbildungsakte.

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(2) Die Prüfungsakte wird mindestens für fünf Jahre nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.



(2) Die Prüfungsakte wird mindestens für fünf Jahre nach Ablauf des Jahres der Abschlussprüfung aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.

(3) 1 Nach Bekanntgabe des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und des Abschlusszeugnisses ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Teile der Prüfungsakte zu gewähren. 2 Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 38 Prüfungskommissionen


(1) 1 Das Prüfungsamt richtet für die Bewertung der Zwischenprüfung, der schriftlichen Abschlussprüfung und der mündlichen Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt hierfür Mitglieder und Ersatzmitglieder. 2 Es können auch jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3 Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder für die Prüfungskommissionen der Abschlussprüfung vorschlagen.

(2) 1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

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(3) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindestens drei Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule, von denen eine oder einer den Vorsitz hat.



(3) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindestens vier Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule, von denen eine oder einer den Vorsitz hat.

(4) 1 Eine Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. fünf Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden und

3. sechs Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

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2 Anstelle einer oder eines verbeamteten Beisitzenden kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter bestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare Kenntnisse verfügt. 3 Vier Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule sein, mindestens acht Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. 4 Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 5 Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.



2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden. 3 Vier Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule sein, mindestens acht Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. 4 Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 5 Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) 1 Eine Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden und

3. drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

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2 Anstelle einer oder eines verbeamteten Beisitzenden kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter bestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare Kenntnisse verfügt. 3 Zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule sein, mindestens vier Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. 4 Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 5 Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen. 6 Werden weibliche Studierende geprüft, muss mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission weiblich sein. 7 Jedes Kommissionsmitglied prüft als Fachprüferin oder Fachprüfer ein Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6.

(6) 1 Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. 2 Ist ein weibliches Mitglied für die Prüfungskommission vorgeschrieben, muss dieses Mitglied zur Herstellung der Beschlussfähigkeit anwesend sein. 3 Eine Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 6 Beratungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.



2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden. 3 Zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule sein, mindestens vier Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. 4 Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 5 Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen. 6 Werden weibliche Studierende geprüft, muss mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission weiblich sein. 7 Jedes Kommissionsmitglied prüft als Fachprüferin oder Fachprüfer ein Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6.

(6) 1 Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. 2 Im Fall des Absatzes 5 Satz 6 ist die Prüfungskommission nur beschlussfähig, wenn mindestens ein weibliches Mitglied anwesend ist. 3 Eine Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 6 Beratungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 40 Zwischenprüfung


(1) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.

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(2) 1 Jede Studierende und jeder Studierende schreibt in jedem der Studiengebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 eine Klausur. 2 Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.



(2) 1 Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. 2 Je eine Klausur wird geschrieben

1. im Studiengebiet
nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,

2. im Studiengebiet nach § 25 Absatz
1 Nummer 2,

3. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und

4. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.

3
Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) 1 Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1. mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

2. insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

2 Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.

(5) 1 Die Studierende oder der Studierende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. 2 Für die Einsichtnahme ist § 37 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 43 Schriftliche Abschlussprüfung


(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer das Hauptstudium sowie die berufspraktischen Studienzeiten absolviert hat.

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(2) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. 2 Jede Studierende und jeder Studierende schreibt in jedem Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 jeweils eine Klausur, in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam wird ebenfalls eine Klausur geschrieben.



(2) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. 2 Je eine Klausur wird geschrieben

1. im
Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,

2. im Studiengebiet nach § 26 Absatz
1 Nummer 2,

3. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,

4. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,

5. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer
5 und

6.
in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(4) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 46 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote


(1) 1 Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. 2 Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:

1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 4 Prozent,

2. die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums mit 32 Prozent,

3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit mit 7 Prozent,

4. die Rangpunkte der sechs Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mit jeweils 7 Prozent und

5. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.



(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Festsetzung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 48 Wiederholung von Studienabschnitten und Prüfungen




§ 48 Wiederholung von Prüfungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Studierende, die die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2 Ist die Wiederholung der Prüfung erfolglos, ist das Studium beendet. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. 4 Die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder die mündliche Abschlussprüfung ist jeweils vollständig zu wiederholen.



(1) 1 Studierende, die die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2 Ist die Wiederholung der Prüfung erfolglos, ist das Studium beendet. 3 Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. 4 Die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder die mündliche Abschlussprüfung ist jeweils vollständig zu wiederholen.

(2) 1 Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden muss. 2 Die Wiederholungsphase soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.

(3) 1 Die Wiederholung der Zwischenprüfung soll unverzüglich, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Zwischenprüfungsergebnisses, erfolgen. 2 Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. 3 Bei Studierenden, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung wiederholen, wird der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der vom Prüfungsamt angesetzten Wiederholungsfrist verlängert, sofern die zulässige Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes nach § 15 der Bundeslaufbahnverordnung nicht überschritten wird.

(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

(5) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 50 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

(1) Für Studierende, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass als Einstellungsbehörden anstelle der Bundesfinanzdirektionen die in § 4 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Behörden treten.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 54 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2015 zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben, sind die §§ 27 bis 29 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.



(1) Für Studierende, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3
der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt und

2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3, § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
vorgesehenen Beteiligungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben oder zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, sind die §§ 27 bis 29 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.