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Änderung § 18 GntZollDVDV vom 25.03.2020
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§ 18 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 18 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Aufbau des Studiums | |
(1) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. eine fachtheoretische Studienzeit, bestehend aus einem mindestens sechsmonatigen Grundstudium und einem mindestens zwölfmonatigen Hauptstudium, und 2. eine höchstens 18-monatige berufspraktische Studienzeit, bestehend aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen. (2) Das Hauptstudium und die berufspraktische Studienzeit können in mehrere Teilabschnitte gegliedert werden. (3) 1 Die fachtheoretische Studienzeit umfasst mindestens 1.920 Lehrveranstaltungsstunden. 2 Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit betragen mindestens 300 Lehrveranstaltungsstunden. (4) 1 Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. 2 Die Studierenden sind zum Selbststudium verpflichtet. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4a) Die Hochschule kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden können. |
(5) 1 Für die fachtheoretische Studienzeit werden die Studierenden von den Ausbildungsbehörden der Hochschule zugewiesen. 2 Die Praktika werden bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt. 3 Für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit werden die Studierenden an die Generalzolldirektion abgeordnet. |
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