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Änderung § 42 GntZollDVDV vom 25.03.2020
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§ 42 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 42 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Abschlussprüfung | |
(1) In der Abschlussprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. 2 Die mündliche Prüfung ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abzuschließen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein. 2 Die mündliche Abschlussprüfung ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abzuschließen. |
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