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Änderung § 4 GntZollDVDV vom 15.07.2017
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§ 4 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung | § 4 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht | |
(1) 1 Einstellungsbehörden sind die Behörden der Zollverwaltung, die vom Bundesministerium der Finanzen oder von der von ihm bestimmten Behörde als solche bestimmt worden sind. 2 Sie sind für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden. (2) Ausbildungsbehörden sind die Hauptzollämter, die vom Bundesministerium der Finanzen oder von der von ihm bestimmten Behörde als solche bestimmt worden sind. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist grundsätzlich die Leitung der Einstellungsbehörde. 2 Daneben unterstehen die Studierenden auch der oder dem Dienstvorgesetzten, in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich sie sich zum jeweiligen Abschnitt des Studiums befinden. | (Text neue Fassung) (3) 1 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde. 2 Daneben unterstehen die Studierenden auch der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsbehörde, in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich sie sich zum jeweiligen Abschnitt des Studiums befinden. |
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