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Änderung § 5 GntZollDVDV vom 15.07.2017
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§ 5 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung | § 5 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und Prüfungen | |
(1) 1 Menschen mit Behinderung und Menschen mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf ihren Antrag im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in allen Teilen der Laufbahnprüfung ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2 Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörden oder das Prüfungsamt rechtzeitig hinzuweisen. (2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt. (3) 1 Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. 2 Sofern die betroffene Person schwerbehindert ist oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. 3 Ein Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten Menschen herstellen. 4 Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen für die Eignung herabgesetzt werden. 5 Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Bei Bedarf kann ein privatärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 2 Die Kosten für das erforderliche Gutachten trägt der Dienstherr. | (Text neue Fassung) (4) 1 Bei Bedarf kann ein privatärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 2 Die Kosten trägt der Dienstherr. |
(5) Nach Einstellung in den Vorbereitungsdienst und mit Zustimmung der betroffenen Person teilt die Einstellungsbehörde die im Auswahlverfahren gewährten Nachteilsausgleiche dem Prüfungsamt mit. |
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