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Änderung § 5 GntZollDVDV vom 15.07.2017

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§ 5 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 5 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und Prüfungen


(1) 1 Menschen mit Behinderung und Menschen mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf ihren Antrag im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in allen Teilen der Laufbahnprüfung ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2 Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörden oder das Prüfungsamt rechtzeitig hinzuweisen.

(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt.

(3) 1 Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. 2 Sofern die betroffene Person schwerbehindert ist oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. 3 Ein Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten Menschen herstellen. 4 Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen für die Eignung herabgesetzt werden. 5 Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Bei Bedarf kann ein privatärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 2 Die Kosten für das erforderliche Gutachten trägt der Dienstherr.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Bei Bedarf kann ein privatärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 2 Die Kosten trägt der Dienstherr.

(5) Nach Einstellung in den Vorbereitungsdienst und mit Zustimmung der betroffenen Person teilt die Einstellungsbehörde die im Auswahlverfahren gewährten Nachteilsausgleiche dem Prüfungsamt mit.