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Änderung § 6 GntZollDVDV vom 15.07.2017
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§ 6 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung | § 6 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 |
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(Text alte Fassung) § 6 Bewertung der Leistungen im Studium | (Text neue Fassung)§ 6 Bewertung der Leistungen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Leistungen der Studierenden werden wie folgt bewertet: | Prozentualer Anteil der erreichten Punkt- zahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | 1 | 2 | 3 | 4 1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 2 | 93,69 bis 87,50 | 14 3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 4 | 83,39 bis 79,20 | 12 5 | 79,19 bis 75,00 | 11 6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 7 | 70,89 bis 66,70 | 9 8 | 66,69 bis 62,50 | 8 9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel auf- weist, aber im Ganzen den Anfor- derungen noch entspricht 10 | 58,39 bis 54,20 | 6 11 | 54,19 bis 50,00 | 5 12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grund- kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können 13 | 41,69 bis 33,40 | 3 14 | 33,39 bis 25,00 | 2 15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können 16 | 12,49 bis 0,00 | 0 (2) 1 Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Zahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechende Punkte zugeteilt. 2 Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungstests soll grundsätzlich 100 Punkte betragen. (3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt. | |
(4) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet und werden Dezimalzahlen auf volle Rangpunkte aufgerundet. | (4) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet und auf volle Rangpunkte aufgerundet. |
(5) Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- und Abrundung berechnet. |
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