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Änderung § 21 GntZollDVDV vom 15.07.2017

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§ 21 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 21 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Ausbildungsakte


(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Studierende und jeden Studierenden eine Ausbildungsakte.

(2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzunehmen:

1. eine Ausfertigung des Ausbildungsplans,

(Text alte Fassung)

2. Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie - soweit die betroffene Person zugestimmt hat - Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,

3. Ausfertigungen der Bescheinigungen über die Leistungstests während des Grund- und Hauptstudiums,

4. die Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit einschließlich der Ausfertigungen der schriftlichen Bescheinigungen,

(Text neue Fassung)

2. Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,

3. Ausfertigungen der Bestätigungen über die Leistungstests während des Grund- und Hauptstudiums,

4. die Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit,

5. Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Studienzeit,

6. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Studienzeit und

7. eine Ausfertigung des Zertifikats über den Englischtest im Hauptstudium.