Änderung § 28 GntZollDVDV vom 15.07.2017

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§ 28 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 28 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Leistungstests während des Grundstudiums


(Text alte Fassung)

(1) 1 Im Grundstudium schreibt jede Studierende und jeder Studierende in jedem der Studiengebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 eine Klausur. 2 Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Grundstudium schreibt jede und jeder Studierende vier Klausuren. 2 Je eine Klausur wird geschrieben

1. im Studiengebiet
nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,

2. im Studiengebiet nach § 25 Absatz
1 Nummer 2,

3. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und

4. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.

3
Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.






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