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Änderung § 48 GntZollDVDV vom 15.07.2017
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§ 48 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung | § 48 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 |
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(Text alte Fassung) § 48 Wiederholung von Studienabschnitten und Prüfungen | (Text neue Fassung)§ 48 Wiederholung von Prüfungen |
(1) 1 Studierende, die die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2 Ist die Wiederholung der Prüfung erfolglos, ist das Studium beendet. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. 4 Die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder die mündliche Abschlussprüfung ist jeweils vollständig zu wiederholen. | (1) 1 Studierende, die die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2 Ist die Wiederholung der Prüfung erfolglos, ist das Studium beendet. 3 Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. 4 Die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder die mündliche Abschlussprüfung ist jeweils vollständig zu wiederholen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden muss. 2 Die Wiederholungsphase soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. (3) 1 Die Wiederholung der Zwischenprüfung soll unverzüglich, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Zwischenprüfungsergebnisses, erfolgen. 2 Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. 3 Bei Studierenden, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung wiederholen, wird der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der vom Prüfungsamt angesetzten Wiederholungsfrist verlängert, sofern die zulässige Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes nach § 15 der Bundeslaufbahnverordnung nicht überschritten wird. (4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten. (5) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden. |
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