Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
|

Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung

§ 10 Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) 1In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. 2Besonders wichtig sind kognitive Fähigkeiten, Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit und Leistungsmotivation. 3Die Einstellungsbehörde kündigt das Auswahlverfahren durch Ausschreibung an.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird von der Einstellungsbehörde zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele geeignete Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. 3Im Fall einer Beschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. 4Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen werden unabhängig von einer Beschränkung zugelassen, wenn sie nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein gilt das Verfahren nach § 10 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(4) 1Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten; elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind zu löschen.




§ 11 Auswahlkommission



(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. 3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in allen Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

(2) 1Die Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes, von denen eine Beamtin oder ein Beamter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehören soll.

2In begründeten Fällen kann höchstens eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission bestellt werden.

(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass die Auswahlkommission bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen Dienstes.

(3) 1Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von drei Jahren. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Die Auswahlkommission soll paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 4Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht. 2Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.




§ 12 Auswahlverfahren



(1) 1Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden. 3Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. 4Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde legt bundeseinheitlich die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens, den Ablauf der einzelnen Teile sowie die Bewertungs- und Gewichtungssystematik fest. 2Die Festlegung kann vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfolgen. 3Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde kann die Bewertungssystematik im laufenden Verfahren bundeseinheitlich für jeden Teil ändern.

(3) 1Eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder die Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch während des Auswahlverfahrens führen zum Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren. 2Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.




§ 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) 1Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein Leistungstest mit mehreren Abschnitten. 2In diesen Abschnitten werden folgende Kompetenzbereiche geprüft:

1.
kognitive Fähigkeiten,

2.
sprachliche Fähigkeiten,

3.
methodische Fähigkeiten und

4.
Allgemeinwissen.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens 240 Minuten.

(3) 1Die Auswahlkommission bewertet die Leistungstests arbeitsteilig. 2Sie kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen.

(4) 1Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten Gewichtung die Gesamtpunktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. 2Für das Bestehen des schriftlichen Teils wird in der Bewertungssystematik eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt.

(5) 1Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen festgelegt werden. 2Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. 3Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem Kompetenzbereich nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht, so ist für sie oder ihn das Auswahlverfahren erfolglos beendet. 4Hiervon ausgenommen sind schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.

(6) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat und

2.
im Fall des Absatzes 5 Satz 1 in jedem Kompetenzbereich die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.

(7) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt die Auswahlkommission anhand der erzielten Ergebnisse eine Rangfolge fest.




§ 14 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens



(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat.

(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, die Zahl der Studienplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt werden. 2Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. 3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der Rangfolge, die nach dem schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens gebildet worden ist, am besten geeignet ist.

(3) 1Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, die am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, werden immer zum mündlichen Teil zugelassen. 2Ihnen ist im mündlichen Teil Gelegenheit zu geben, die Auswahlkommission von der Eignung zu überzeugen, soweit diese Eignung im schriftlichen Verfahren noch nicht festgestellt werden konnte.




§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) 1Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus bis zu vier Simulationsübungen und einem strukturierten Interview. 2Er dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.

(2) 1Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens darf pro Tag mit höchstens acht Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden. 2Die Dauer der Simulationsübungen einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten und die Dauer des Interviews werden den Bewerberinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt. 3Die Dauer der Simulationsübungen beträgt pro Bewerberin oder Bewerber höchstens 150 Minuten.

(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

(4) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach jeder Simulationsübung unabhängig voneinander die mit der Übung überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers. 2Die Bewertung erfolgt mit Punkten. 3Die Bewertung des einzelnen Kompetenzbereiches ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Kommissionsmitglieder. 4Die Bewertung ist vorläufig.

(5) 1Am Ende jedes Auswahltages führt die Auswahlkommission eine Beratung über die endgültigen Bewertungen durch. 2Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. 3Den Mitgliedern der Personal- und Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) 1Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten Gewichtung die Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. 2Für das Bestehen des mündlichen Teils wird in der Bewertungssystematik eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt.

(7) 1Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen vorgesehen werden. 2Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt.

(8) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat und

2.
im Fall des Absatzes 7 Satz 1 in jedem Kompetenzbereich die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.




§ 16 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens



(1) 1Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. 2In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.

(2) Das Gesamtergebnis wird auf die zweite Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.

(3) Das Auswahlverfahren ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
den schriftlichen und den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden und

2.
1die für das Gesamtergebnis erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat. 2Die Höhe und die Grundlagen der Ermittlung der Mindestgesamtpunktzahl werden in der Bewertungssystematik festgelegt.

(4) 1Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren bestanden haben. 2Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. 3Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend.

(5) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber haben das Auswahlverfahren darüber hinaus bestanden und werden in die Rangfolge aufgenommen, wenn

1.
sie den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben,

2.
die Mindestgesamtpunktzahl für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht ist und

3.
die Auswahlkommission festgestellt hat, dass sie von der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers überzeugt ist.




§ 17 Einstellung



(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes kann eingestellt werden, wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und nach ärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt.

(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 16 Absatz 4.

(3) 1Die Einstellungsbehörde veranlasst für die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. 2Die Kosten der Untersuchung trägt die Einstellungsbehörde.