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§ 5 - Metallbildnerausbildungsverordnung (MetallbAusbVO)
V. v. 06.06.2016 BGBl. I S. 1335 (Nr. 27)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-126 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-126 Handwerk im Allgemeinen
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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