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Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin (Metallbildnerausbildungsverordnung - MetallbAusbVO)

V. v. 06.06.2016 BGBl. I S. 1335 (Nr. 27)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-126 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Metallbildners und der Metallbildnerin wird nach § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 7 „Metallbildner" der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Gürtlertechnik,

b)
Metalldrücktechnik oder

c)
Ziseliertechnik sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Entwerfen von Werkstücken gemäß Kundenanforderungen unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen,

2.
manuelles und digitales Erstellen von Werkstück- und Werkzeugzeichnungen,

3.
Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung betrieblicher Qualitätssicherung,

4.
Anfertigen von Mustern, Modellen und Formen gemäß Kundenanforderungen,

5.
Bearbeiten von Werkstücken durch abtragende, umformende und oberflächenverändernde Verfahren,

6.
Verbinden von metallischen und nichtmetallischen Werkstücken mittels formschlüssiger und stoffschlüssiger Fügetechniken,

7.
Bearbeiten, Beschichten und Versiegeln von Oberflächen,

8.
Messen und Prüfen von Werkstücken und Werkzeugen sowie Übergeben an Kunden und

9.
Handhaben von Betriebsmitteln und Gefahrstoffen sowie Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gürtlertechnik sind:

1.
Planen der Herstellung von Gussteilen sowie Bearbeiten von Gussteilen und deren Oberflächen,

2.
Herstellen und Bearbeiten von Formteilen und Hohlkörpern,

3.
Planen, Vorbereiten und Herstellen von Bauelementen zur Elektrifizierung sowie

4.
Herstellen von Spezialwerkzeugen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalldrücktechnik sind:

1.
Herstellen von rotationssymmetrischen Hohlkörpern sowie

2.
Herstellen von Drückfuttern und Drückwerkzeugen.

(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ziseliertechnik sind:

1.
Anfertigen von künstlerischen Entwürfen und Modellen,

2.
gestaltendes Bearbeiten und Ziselieren von ein- und mehrteiligen Abgüssen,

3.
Herstellen von Hohlkörpern und Reliefs sowie

4.
Herstellen von Ziselier- und Treibwerkzeugen.

(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie

4.
Umweltschutz.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. 2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


Abschnitt 2 Gesellenprüfung

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.


§ 8 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigungsauftrag statt.

(2) Im Prüfungsbereich Fertigungsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
auf Grundlage von technischen Unterlagen und unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,

2.
Werkstücke durch Bohren und Trennen sowie manuelles Biegen, Kanten, Feilen und Schleifen zu bearbeiten,

3.
Gewinde zu schneiden und Werkstücke durch Verschrauben zu verbinden,

4.
Werkstücke durch Kleben oder Löten zu verbinden,

5.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,

6.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

7.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsplanung schriftlich dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.


§ 10 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Kundenauftrag,

2.
Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen,

3.
Technologie und Arbeitsplanung sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist der Prüfling in der Fachrichtung zu prüfen, in der er ausgebildet worden ist.

(2) In der Fachrichtung Gürtlertechnik soll der Prüfling im Prüfungsbereich Kundenauftrag nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
aus Entwürfen technische Zeichnungen und technische Begleitunterlagen anzufertigen,

2.
Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, technisch-funktionaler, betrieblicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

3.
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Anforderungen auszuwählen,

4.
ein mehrteiliges Werkstück mit gürtlertechnischen Verfahren herzustellen, zu bearbeiten und zu montieren,

5.
die Umsetzung der Arbeitsabläufe zu dokumentieren und anhand der Arbeitsplanung zu reflektieren,

6.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

7.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(3) In der Fachrichtung Metalldrücktechnik soll der Prüfling im Prüfungsbereich Kundenauftrag nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
aus Entwürfen technische Zeichnungen und technische Begleitunterlagen anzufertigen,

2.
Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, technisch-funktionaler, betrieblicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

3.
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Anforderungen auszuwählen,

4.
ein mehrteiliges Werkstück mit mindestens einem rotationssymmetrischen Hohlkörper mit metalldrücktechnischen Verfahren herzustellen, zu bearbeiten und zu montieren,

5.
die Umsetzung der Arbeitsabläufe zu dokumentieren und anhand der Arbeitsplanung zu reflektieren,

6.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

7.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(4) In der Fachrichtung Ziseliertechnik soll der Prüfling im Prüfungsbereich Kundenauftrag nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
aus Entwürfen technische Zeichnungen und technische Begleitunterlagen anzufertigen,

2.
Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, technisch-funktionaler, betrieblicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

3.
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Anforderungen auszuwählen,

4.
ein mehrteiliges Werkstück mit ziseliertechnischen Verfahren herzustellen, zu bearbeiten und zu montieren,

5.
die Umsetzung der Arbeitsabläufe zu dokumentieren und anhand der Arbeitsplanung zu reflektieren,

6.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

7.
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(5) 1Der Kundenauftrag besteht aus der Anfertigung eines Prüfungsstücks. 2Vor der Anfertigung soll der Prüfling zwei Entwürfe für das Prüfungsstück erstellen und dem Prüfungsausschuss vorlegen. 3Der Prüfungsausschuss wählt einen Entwurf aus.

(6) 1Der Prüfling soll nach dem ausgewählten Entwurf das Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Nach der Anfertigung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Anfertigung des Prüfungsstückes geführt.

(7) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des Prüfungsstückes, die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und das auftragsbezogene Fachgespräch 100 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen



(1) Im Prüfungsbereich Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenwünsche zu analysieren und gestalterische Ideen unter Berücksichtigung von Vorgaben zu entwickeln,

2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen, Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,

3.
Skizzen und Entwürfe von Werkstücken unter Berücksichtigung von Grundsätzen der Gestaltung und Formgebung manuell und digital anzufertigen,

4.
Darstellungstechniken für die Zeichnung von Werkstücken anzuwenden,

5.
Körper und Objekte geometrisch abzuwickeln und fertigungstechnische Berechnungen durchzuführen und

6.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Technologie und Arbeitsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Technologie und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Zeichnungen und Begleitunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu kontrollieren,

2.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen, Arbeitsabläufe zu planen und Arbeitsschritte festzulegen,

3.
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Anforderungen auszuwählen,

4.
den Einsatz von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen im Hinblick auf deren Aufbau und Funktion für manuelle und maschinelle Fertigungsvorgänge zu planen und darzustellen,

5.
Berechnungen für die Herstellung von Werkstücken sowie Berechnungen hinsichtlich des Material- und Zeitbedarfs und der Kosten durchzuführen,

6.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

7.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Fertigungsauftrag mit 20 Prozent,

2.
Kundenauftrag mit 40 Prozent,

3.
Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen mit 15 Prozent,

4.
Technologie und Arbeitsplanung mit 15 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen", „Technologie und Arbeitsplanung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
1die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. 2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Abschnitt 3 Schlussvorschrift

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 17 ändert mWv. 1. August 2016 MetBildAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin vom 15. Mai 1998 (BGBl. I S. 1007) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 24.
Monat
1234
1Entwerfen von Werkstücken
gemäß Kundenanforderungen
unter Berücksichtigung von
Gestaltungsgrundsätzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Kunden über das betriebliche Angebot an Produkten
und Dienstleistungen informieren, Kundenanforde-
rungen erfassen und Kunden unter Berücksichtigung
ihrer Wünsche beraten
b) Anregungen unter Nutzung von Kreativitätstechniken
sammeln und auswerten sowie Urheberrechte und
Musterschutzbestimmungen beachten
c) Skizzen unter Berücksichtigung von Gestaltungsprin-
zipien, insbesondere Anordnung, Proportion, Rhyth-
mus und Takt, manuell anfertigen
d) Entwürfe unter Berücksichtigung von Grundsätzen
der Darstellungstechnik, der Gestaltungslehre, der
Formgebung und der Oberflächengestaltung manuell
und digital anfertigen
e) Entwürfe unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben und Qualitätsstandards kontrollieren
 4
2 Manuelles und digitales
Erstellen von Werkstück-
und Werkzeugzeichnungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Arbeitsmittel auswählen und Arbeitsplätze einrichten
b) technische Zeichnungen als zweidimensionale Ge-
samt- und Detailansichten unter Berücksichtigung
von Normen und Handbüchern anfertigen
c) Körper und Objekte manuell geometrisch abwickeln
d) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stück-
listen, Tabellen, Diagramme und Prüfprotokolle, zur
Herstellung von Werkstücken und Werkzeugen er-
stellen und verwenden
e) Arbeitsergebnisse unter Berücksichtigung betrieb-
licher Vorgaben und Qualitätsstandards kontrollieren
und dokumentieren
6 
f) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Material-
und Zeitbedarfen sowie von wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten eigenständig planen sowie im Team
und mit Vorgesetzten abstimmen
g) zweidimensionale Gesamt- und Detailansichten unter
Berücksichtigung von Fertigungsdaten, insbesondere
Werkstoffeigenschaften, Maßtoleranzen und Ober-
flächenangaben, anfertigen
h) technische Zeichnungen als dreidimensionale Ge-
samt- und Detailansichten anfertigen
i) bei der Anfertigung zweidimensionaler technischer
Zeichnungen die Auswirkungen spanloser und abtra-
gender Fertigungstechniken sowie die Auswirkungen
von Füge- und Montagetechniken auf die Bemaßung,
Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Mess-
barkeit von Werkstücken und Werkzeugen berück-
sichtigen
j) Körper und Objekte digital zur Ermittlung fertigungs-
relevanter Daten geometrisch abwickeln, dabei ferti-
gungstechnische Berechnungen durchführen
k) Technik des rechnergestützten Konstruierens (CAD)
anwenden
l) technische Begleitunterlagen anpassen
 7
3 Planen von Herstellungs-
prozessen und Arbeits-
abläufen unter Berück-
sichtigung betrieblicher
Qualitätssicherung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) betriebliche Regeln zur Qualitätssicherung anwenden
b) Herstellungsprozesse und Arbeitsabläufe gemäß
Arbeitsaufträgen, insbesondere auf Grundlage tech-
nischer Zeichnungen, eigenständig und im Team pla-
nen sowie Arbeitsschritte unter Berücksichtigung
zeitlicher Abläufe, betrieblicher Vorgaben und Fremd-
leistungen festlegen und dokumentieren
c) Halbzeuge und Hilfsmittel sowie Werkzeuge, Maschi-
nen und Anlagen festlegen und Arbeitsplätze vorbe-
reiten
d) die Umsetzung der Planung überprüfen
4 
e) mit Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im
Team situationsgerecht kommunizieren, Sachverhalte
darstellen und dabei Fachausdrücke verwenden
f) Informationen, auch aus englischsprachigen Unter-
lagen, entnehmen und anwenden
g) die Verfügbarkeit von Halbzeugen und Hilfsmitteln
sowie von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prü-
fen, Bestellungen durchführen sowie Halbzeuge,
Werkstoffe und Hilfsmittel annehmen und kontrollie-
ren
h) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren
Ursachen identifizieren, zu deren Beseitigung beitra-
gen sowie Prüfungsergebnisse und Maßnahmen
dokumentieren
i) Optimierungspotenzial von Herstellungsprozessen
aufzeigen
 5
4 Anfertigen von Mustern,
Modellen und Formen gemäß
Kundenanforderungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Muster aus metallischen und nichtmetallischen
Werkstoffen manuell anfertigen
6 
b) Muster aus metallischen und nichtmetallischen Werk-
stoffen digital anfertigen
c) Anschauungs- und Funktionsmodelle aus metalli-
schen und nichtmetallischen Werkstoffen anfertigen
d) Formen aus metallischen und nichtmetallischen
Werkstoffen unter Berücksichtigung unterschied-
licher Herstellungsverfahren für die Produktion anfer-
tigen
e) CAD-Zeichnungen für dreidimensionale Ausdrucke
zur Muster-, Modell- und Formenerstellung aufbe-
reiten
 10
5Bearbeiten von Werkstücken
durch abtragende,
umformende und
oberflächenverändernde
Verfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Halbzeuge unter Berücksichtigung des Verwen-
dungszweckes und der Werkstoffeigenschaften zur
Verarbeitung auswählen
b) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Bearbei-
tungsverfahren und Werkstoffen auswählen
c) Einstellwerte von Maschinen und Anlagen zur Bear-
beitung von Werkstücken ermitteln und umsetzen
d) an der Programmierung und Bedienung von digital
gesteuerten Systemen, insbesondere an Anlagen
mit numerisch gesteuerter Fertigungstechnik (CNC-
Technik), mitwirken
e) Kühl- und Schmierstoffe nach Bearbeitungsverfahren
auswählen und einsetzen
f) Werkstücke mittels spanloser Verfahren manuell und
maschinell bearbeiten, insbesondere durch Biegen,
Drücken, Kanten, Planieren, Richten, Schmieden,
Treiben und Trennen
g) Werkstücke mittels abtragender Verfahren manuell
und maschinell bearbeiten, insbesondere durch
Bohren, Drehen, Feilen, Fräsen, Meißeln, Schaben,
Trennen, Schleifen und Polieren
h) Stoffeigenschaften von Werkstücken unter Berück-
sichtigung von Anforderungen verändern, insbeson-
dere durch Glühen, Härten, Anlassen und Kaltverfes-
tigen
26 
6Verbinden von metallischen
und nichtmetallischen
Werkstücken mittels
formschlüssiger und
stoffschlüssiger
Fügetechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) die Beschaffenheit und Formtoleranzen von Füge-
flächen prüfen
b) Oberflächen entsprechend den Werkstoffen und
Fügetechniken vorbereiten
c) Gewinde herstellen
d) Vorrichtungen herstellen und Werkstücke in monta-
gegerechter Lage fixieren
e) Werkstücke und ihre Komponenten mittels form-
schlüssiger Verfahren verbinden, insbesondere durch
Aufschrumpfen, Bördeln, Nieten, Verdübeln, Ver-
schrauben, Verstiften und Verzapfen
f) mechanisch bewegliche Baugruppen und Verbindun-
gen herstellen
g) Werkstücke und ihre Komponenten mittels stoff-
schlüssiger Verfahren verbinden, insbesondere durch
Hartlöten, Weichlöten, Kleben und Schweißen
h) Auswirkungen thermischer Fügetechniken auf die
Stoffeigenschaften von Werkstücken beurteilen
10 
7Bearbeiten, Beschichten und
Versiegeln von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Korrosions- und Oxidationsschutz beachten
b) Verfahren zur Oberflächengestaltung unter Berück-
sichtigung von Werkstoff- und Werkstückeigenschaf-
ten festlegen sowie nach Vorgaben auswählen
c) Oberflächen nach gestalterischen Vorgaben bearbei-
ten, insbesondere durch Mattieren, Sandstrahlen,
Schleifen, Polieren und Patinieren
d) metallische Oberflächen mit Schutzüberzügen, ins-
besondere mit Lacken, Ölen und Wachsen, versehen
14 
8Messen und Prüfen von
Werkstücken und
Werkzeugen sowie
Übergeben an Kunden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Mess- und Prüfverfahren in Abhängigkeit von Her-
stellungs- und Bearbeitungsverfahren auswählen
b) Formen, Farben und Oberflächen von Werkstücken
und Werkzeugen nach Vorgaben sichtprüfen
c) Hilfsmittel zum Messen und Prüfen sowie Prüfschab-
lonen erstellen
d) die Maßhaltigkeit von Werkstücken und Werkzeugen
durch Lehren sowie durch manuelles und digitales
Messen nach Vorgaben, insbesondere durch techni-
sche Zeichnungen, prüfen
e) Funktionsprüfungen von Werkstücken und Werkzeu-
gen nach Vorgaben durchführen
f) Prüfprotokolle führen und auswerten sowie Prüf-
ergebnisse beurteilen und bei Abweichungen Maß-
nahmen ergreifen
g) Produkte an Kunden übergeben und Kundenbean-
standungen entgegennehmen und beurteilen
6 
9Handhaben von Betriebs-
mitteln und Gefahrstoffen
sowie Instandhalten von
Werkzeugen, Maschinen
und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Betriebsmittel und Gefahrstoffe unter Berücksichti-
gung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben hand-
haben
b) Lagerbestände kontrollieren, den Bedarf an Betriebs-
mitteln ermitteln und deren Beschaffung veranlassen
c) die Lagerung und Entsorgung von Betriebsmitteln
und Gefahrstoffen gemäß Sicherheitsdatenblättern
durchführen und dokumentieren
d) Werkzeuge pflegen und instand halten, Maschinen
und Anlagen nach Plan warten sowie deren Wartung
dokumentieren
6 


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gürtlertechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 36.
Monat
1234
1Planen der Herstellung von
Gussteilen sowie Bearbeiten
von Gussteilen und deren
Oberflächen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Modelle und Vorlagen unter Berücksichtigung von
Kundenwünschen, technisch-funktionalen Vorgaben
und technischen Zeichnungen zum Gießen planen
und herstellen und dabei Werkstoffe und deren
Schwundmaße sowie Gussverfahren berücksichtigen
b) Gussteile mittels spanloser Verfahren bearbeiten, ins-
besondere durch Richten, Ziselieren, Planieren und
Mattieren
c) Gussteile mittels abtragender Verfahren bearbeiten,
insbesondere durch Bohren, Drehen, Feilen, Fräsen,
Trennen, Meißeln, Schaben, Schleifen und Polieren
d) gießtechnisch bedingte Oberflächenveränderungen
wie Angüsse, Lunker und Poren bearbeiten, insbe-
sondere durch Einsetzen metallischer Elemente, Auf-
tragsschweißen, Löten, Fräsen, Meißeln, Schleifen
und Ziselieren
e) Gussteile unter Berücksichtigung kunsthistorischer
und stilistischer Grundsätze reparieren
f) Oberflächenstrukturen nach Gestaltungsvorgaben,
insbesondere Ornamentik, ziselieren, strukturieren,
beizen, brünieren und patinieren
 10
2Herstellen und Bearbeiten von
Formteilen und Hohlkörpern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Werkstoffe gemäß Verwendungszweck auswählen
b) Formteile und Hohlkörper unter Berücksichtigung
von Kundenwünschen, technisch-funktionalen Vor-
gaben und technischen Zeichnungen herstellen
c) Formteile und Hohlkörper unter Berücksichtigung
kunsthistorischer und stilistischer Grundsätze nach
Vorgaben reparieren
d) Formteile und Hohlkörper mittels spanloser Verfahren
plastisch verformen, insbesondere mittels Richten,
Treiben, Aufziehen, Auftiefen, Schmieden, Kanten,
Biegen, Ziselieren und Treibziselieren, Planieren und
Mattieren
e) Formteile und Hohlkörper mittels abtragender Verfah-
ren bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Drehen,
Feilen, Fräsen, Trennen, Meißeln, Schaben, Schleifen
und Polieren
f) Fehlstellen und Poren beseitigen, insbesondere
durch Einsetzen metallischer Elemente, Auftrags-
schweißen und Punzieren
g) Oberflächenstrukturen an Formteilen und Hohlkör-
pern nach Gestaltungsvorgaben, insbesondere Orna-
mentik, ziselieren, strukturieren und tauschieren,
beizen, brünieren und patinieren
 28
3Planen, Vorbereiten und
Herstellen von Bauelementen
zur Elektrifizierung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Bauelemente, insbesondere Leuchten, für den Einbau
und die Installation elektrischer Bauteile unter Be-
rücksichtigung rechtlicher Bestimmungen und
Normen zur Elektrifizierung planen, vorbereiten und
herstellen
b) historische Leuchten für den Einbau und die Instal-
lation von elektrischen Bauteilen unter Berücksichti-
gung von Kundenwünschen sowie kunsthistorischen
und architektonischen Grundsätzen planen, vorberei-
ten und bearbeiten
c) elektrische Bauteile in Bauelementen vormontieren,
insbesondere unter Berücksichtigung von Normen
des Verbandes Elektrotechnik, Elektronik und Infor-
mationstechnik (VDE)
d) die Endmontage und Abnahme elektrischer Bauteile
veranlassen und Bauteile übergeben
 6
4Herstellen von
Spezialwerkzeugen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Werkstoffe gemäß Verwendungszweck für die Her-
stellung von Spezialwerkzeugen auswählen
b) Meißel, Punzen und Schaber manuell herstellen
c) Umformwerkzeuge und Hilfsmittel, insbesondere
Vorrichtungen und Werkzeuge für Treib- und Biege-
arbeiten, manuell und maschinell herstellen
 8


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalldrücktechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 36.
Monat
1234
1Herstellen von rotations-
symmetrischen Hohlkörpern
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) die Herstellung von Hohlkörpern mit konischen,
kugeligen und zylindrischen Grundformen unter
Berücksichtigung von Kundenanforderungen, Mate-
rial- und Stoffeigenschaften sowie technischer Um-
setzbarkeit planen
b) metalldrückende Verfahren, insbesondere Aufdrü-
cken, Einziehen, Projizieren, Ausbauchen, Bordieren
und Strecken, auswählen
c) Drückfutter, Drückwerkzeuge, Drückmaschinen und
Fertigungsanlagen auswählen und einrichten sowie
Schmiermittel auswählen
d) Hohlkörper durch metalldrückende Verfahren mit
formenden Stabwerkzeugen manuell herstellen, ins-
besondere mit Aufzieh-, Kolben-, Lang- und Löffel-
stählen, Bronzestäben sowie Drückrollen und Drück-
scheren, und dabei Änderungen von Material- und
Stoffeigenschaften beachten
e) Hohlkörper durch metalldrückende Verfahren maschi-
nell herstellen, insbesondere durch Drück-, Aufzieh-,
Eck-, Wulst-, Bordier- und Profilierrollen, und dabei
Änderungen von Material- und Stoffeigenschaften
beachten
f) Hohlkörper für die weitere Bearbeitung mit schnei-
denden Stabwerkzeugen, insbesondere Abstech-,
Dreh- und Spitzstahl, bearbeiten
g) Hohlkörper für die weitere Bearbeitung mit Wärme
behandeln und dabei Änderungen von Material- und
Stoffeigenschaften beachten
h) Oxidschichten entfernen
i) Hohlkörper durch Glätten und Planieren fertigstellen
sowie Oberflächen entfetten und schleifen
j) Hohlkörper unter Berücksichtigung von Kundenan-
forderungen sowie betrieblicher Vorgaben und Quali-
tätsstandards kontrollieren
 34
2Herstellen von Drückfuttern
und Drückwerkzeugen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) die Herstellung von Drückfuttern planen
b) Futterrohlinge aus nichtmetallischen und metalli-
schen Werkstoffen auswählen und dabei Kundenan-
forderungen an Endprodukte, an zu bearbeitende
Werkstoffe und an Fertigungsstückzahlen berück-
sichtigen
c) Drückfutter aus nichtmetallischen und metallischen
Werkstoffen manuell und maschinell herstellen
d) Futterkerne und Vorlagen aus nichtmetallischen und
metallischen Werkstoffen maschinell herstellen
e) Drückwerkzeuge aus nichtmetallischen und metalli-
schen Werkstoffen, insbesondere Bodenstahl, Drück-
rollen, Drückscheren, Kolbenstahl und Langstahl, für
handgeführte Drückmaschinen herstellen
f) Druckwerkzeuge aus nichtmetallischen und metalli-
schen Werkstoffen, insbesondere Bordierrollen,
Drückrollen und Profilierrollen, zur maschinellen Be-
arbeitung von Hohlkörpern herstellen
g) Drückfutter und Drückwerkzeuge unter Berücksich-
tigung von technischen Zeichnungen und betrieb-
lichen Qualitätsvorgaben kontrollieren
 18


Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ziseliertechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 36.
Monat
1234
1Anfertigen von künstlerischen
Entwürfen und Modellen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Objekte entwerfen, insbesondere Embleme, Mono-
gramme, Ornamente, Logos, Reliefs, Schriften und
Skulpturen, und dabei Kundenwünsche, technische
Zeichnungen, Regeln der Gestaltung und Formge-
bung sowie Stilelementen berücksichtigen
b) Band-, Kreis- und Flächenformen unter Beachtung
von Regeln der Gestaltung und Formgebung entwi-
ckeln
c) Wappen nach heraldischen Regeln entwerfen
d) digitale Modelle unter Berücksichtigung der Beson-
derheiten gieß- und fertigungstechnischer Verfahren
herstellen
e) plastische Modelle aus Nichtmetallen und Metallen
unter Berücksichtigung der Besonderheiten gieß-
und fertigungstechnischer Anforderungen manuell
und maschinell herstellen
f) künstlerische Entwürfe im 3-D-Druckverfahren anfer-
tigen
g) für Restaurierungen kunsthistorische Formen aus un-
terschiedlichen Werkstoffen anfertigen
h) hergestellte Modelle kontrollieren und zum Abgießen
übergeben
 8
2Gestaltendes Bearbeiten
und Ziselieren von ein- und
mehrteiligen Abgüssen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) gießtechnisch bedingte Oberflächenveränderungen
wie Angüsse, Lunker und Poren bearbeiten, insbe-
sondere durch Einsetzen metallischer Elemente, Auf-
tragsschweißen, Löten, Fräsen, Meißeln, Schleifen
und Ziselieren
b) mehrteilige Abgüsse verbinden, insbesondere durch
Hart- und Weichlöten sowie Wolframinertgas- und
Metallaktivgasschweißen
c) Oberflächenstrukturen von Gussverbindungen form-
bezogen angleichen
d) Abgüsse nach gestalterischen Vorgaben manuell und
maschinell bearbeiten, insbesondere durch Fräsen,
Feilen, Schleifen, Strukturieren, Tauschieren, Punzie-
ren, Mattieren, Ziselieren und Polieren
e) Oberflächenstrukturen von Objekten für die weitere
Bearbeitung der Abgüsse durch Sandstrahlen anglei-
chen
f) Oberflächen patinieren
g) Objekte unter Berücksichtigung von Kundenwün-
schen, Entwürfen, betrieblichen Vorgaben und Quali-
tätsstandards kontrollieren
 20
3Herstellen von Hohlkörpern
und Reliefs
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Bleche zur Herstellung von Hohlkörpern und Reliefs
auswählen
b) Treibwerkzeuge, insbesondere Holzpunzen sowie
Treibhämmer, -punzen und -unterlagen, zur Herstel-
lung von Hohlkörpern und Reliefs auswählen
c) Hohlkörper und Reliefs unter Berücksichtigung von
Kundenwünschen, technisch-funktionalen Vorgaben
und technischen Zeichnungen sowie kunsthistori-
schen und architektonischen Aspekten herstellen
d) Bleche unter Berücksichtigung von Material- und
Stoffeigenschaften spanlos umformen, insbesondere
durch Dengeln und Prellen
 8
4Herstellen von Ziselier- und
Treibwerkzeugen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a) Werkstoffe gemäß Verwendungszweck für die Her-
stellung von Ziselierwerkzeugen auswählen
b) Ziseliermeißel, Punzen und Schaber manuell herstel-
len, insbesondere durch Schmieden und Härten
c) Treibwerkzeuge, insbesondere Holzpunzen sowie
Treibhämmer, -punzen und -unterlagen, manuell her-
stellen
d) Schablonen und Umformwerkzeuge gemäß Verwen-
dungszweck herstellen
 16


Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen